Protokolle von Betriebsratssitzungen: Was müssen Sie beachten?

In Betriebsratssitzungen werden wichtige Dinge besprochen und beschlossen, der Betriebsrat darf nur handeln im Rahmen gefasster Beschlüsse. Damit sind sie jedoch noch nicht rechtssicher. Erst mit einer korrekt gefertigten Sitzungsniederschrift sind sie nicht angreifbar. Der Schriftführer trägt eine hohe Verantwortung. Hier lesen Sie, worauf Sie achten müssen.

Vor der Sitzung kommt die Einladung. Diese muss rechtzeitig (§ 29 Abs. 2 BetrVG) an alle Betriebsrats(BR)-Mitglieder verschickt werden ebenso wie die Mitteilung der Tagesordnung. Bei Verhinderung eines BR-Mitglieds (§ 29 Abs. 2 BetrVG) muss das gesetzlich vorgesehene Ersatzmitglied eingeladen werden (§ 25 BetrVG). Weitere Informationen zur Einladung finden Sie in einem separaten Artikel von mir.

Zweck eines Protokolls

"Warum braucht man eigentlich ein Protokoll? Waren doch alle dabei." Zunächst wird ein Nachweis für die Sitzung benötigt. Außerdem braucht man eine Unterlage, mit der gefasste Beschlüsse nachgewiesen werden können und die getroffene Entscheidungen nachvollziehbar macht. Natürlich dient ein Protokoll auch dazu, verhinderte BR-Mitglieder zu informieren.

Was muss im Protokoll stehen? 

Wenden wir uns zunächst den wichtigen Formalien zu. Wichtig ist, eine Anwesenheitsliste zu erstellen. Lassen Sie eine Liste herumgehen, auf der sich jeder Teilnehmer einträgt. Der Mindestinhalt des Protokolls besteht aus:

  • Datum
  • Beginn und Ende
  • Leitung und Schriftführer der Sitzung
  • als Anlage gehören die Tagesordnung, die zugesandten oder verteilten Unterlagen, sowie die Anwesenheitsliste dazu
  • vorzeitiges Verlassen bzw. verspätetes Kommen eines Mitglieds
  • Wortlaut der Beschlüsse sowie gesonderte Ausweisung der Ja-/Nein-Stimmen und der Stimmenthaltungen die Stimmenmehrheiten, mit denen sie gefasst wurden.
  • Anträge sind auch dann aufzunehmen, wenn sie abgelehnt wurden. 
    Eine Sitzungsniederschrift ist stets von zwei Personen zu unterzeichnen: Dem Schriftführer und dem BR-Vorsitzenden.

Klaus Werner Stude, Dozent für betriebliche Mitbestimmung, stellt damit klar, dass "nach der gesetzlichen Vorschrift ein sogenanntes kurzes Beschlussprotokoll ausreichen würde." Weiter führt er aus, dass das Protokoll unverzüglich (ohne schuldhaftes Verzögern) erstellt werden muss, also schnellstmöglich.

Gibt es nur Beschlüsse in einer BR-Sitzung? 

Natürlich nicht. Wie die Sitzung mit Leben erfüllt wird, gestaltet jeder Betriebs- oder Personalrat für sich. Mögliche Themen sind: 

  • Vorbereitung der nächsten Sitzung
  • Vorbereitung von Gesprächen und Besprechungen
  • Beachtung, Bestimmung und Setzung von Fristen
  • Besprechung von Aufgaben (einmalige, häufig vorkommende, komplexere)
  • Aktivitäten
  • Entwicklung, Begleitung und Überwachung von Projekten (bspw. Mitarbeiterzeitung)
  • Meinungsgestaltung

Können Änderungen vorgenommen werden?

Sollte ein Teilnehmer (nicht nur BR-Mitglied) Einwände gegen das Protokoll haben, kann er diese beim Betriebsrat-Vorsitzenden (§ 26 Abs. 2 und §34 BetrVG) unverzüglich schriftlich erheben. Dieser hat diese in der nächsten BR-Sitzung vorzutragen. Daraufhin kann der Betriebsrat die Sitzungsniederschrift ändern. Beachten Sie jedoch: Die Einwände sind dem angegriffenen Protokoll beizufügen und der Nachvollziehbarkeit halber abzuheften.