Für frischgebackene Eltern sieht das Gesetz zum Elterngeld ein bis zu zwölf Monate (plus zwei Partnermonate) währendes monatliches Elterngeld von 300 Euro vor. Dieser Sockelbetrag des Elterngeldes wird einkommensunabhängig von dem vor der Elternzeit erzielten Einkommen gezahlt. Ferner sieht das Elterngeld eine am vorausgegangenen Nettoeinkommen orientierte Erhöhung auf bis zu 1.800 Euro vor.
Elterngeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt
Nach dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes (EStG) unterliegt das gesamte Elterngeld dem steuerlichen Progressionsvorbehalt. In der Zahlung des Sockelbetrages zum Elterngeld in Höhe von 300 Euro könnte man jedoch auch eine Sozialleistung sehen, deren Einbezug in den Progressionsvorbehalt nicht gerechtfertigt erscheint.
Mit genau dieser Begründung waren Eltern in ein Finanzgerichtsverfahren gegangen, in dem sie allerdings unterlagen. Jetzt hat der Bundesfinanzhof (BFH, Beschluss v. 21.9.2009 – VI B 31/09) im Verfahren über die Nichtzulassung der Revision zu entscheiden.
Der Bundesfinanzhofs zum Progressionsvorbehalt beim Elterngeld
Nach Ansicht des Bundesfinanzhofs wirft das Einkommensteuergesetz (EStG) nach seinem eindeutigen Wortlaut, das gezahlte Elterngeld dem Progressionsvorbehalt zu unterstellen, keine klärungsbedürftigen Fragen auf, die eine Revisionszulassung rechtfertigen würden.
Ähnlich wie der Progressionsvorbehalt beim Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld und anderen staatlichen Leistungen bezweckt der Progressionsvorbehalt beim Elterngeld, die durch die erforderliche Kinderbetreuung entgangenen Einkünfte teilweise auszugleichen.
Dieser Zweck des Progressionsvorbehalt gilt nach Ansicht des Gerichts auch dann, wenn nur der Sockelbetrag zum Elterngeld in Höhe von 300 Euro geleistet wird.