Probezeitkündigung: Der Betriebsrat muss gehört werden

Eigentlich ist die Kündigung in der Probezeit recht unkompliziert möglich. Trotzdem kann diese scheitern. "Beliebter" Grund, warum eine Probezeitkündigung scheitern kann: Es wurde vergessen, den Betriebsrat anzuhören. Wird dies zu spät bemerkt und die Probezeit ist zwischenzeitlich vorbei, ist es endgültig zu spät.

Gerade in Ausbildungsverhältnissen sollte eine Kündigung die Ausnahme bleiben. Trotzdem ist diese während der Probezeit relativ leicht durchzuführen. Beide Seiten können das Ausbildungsverhältnis ohne Beachtung einer Frist und ohne Nennung eines Grundes kündigen. Gerade dann, wenn der Azubi für diesen Ausbildungsberuf, den er gewählt hat, offensichtlich nicht geeignet ist, kommt diese Notbremse infrage. Allerdings: Gewisse Formalien sind schon zu beachten.

Zunächst einmal muss eine Kündigung zwangsläufig schriftlich formuliert werden. Mündlich ausgesprochene Kündigungen sind nicht möglich. Hieran scheitern Probezeitkündigungen allerdings relativ selten, weil die schriftliche Formulierung von Kündigungen üblich ist.

Was schon eher passiert: Es wird vergessen, den Betriebsrat über die beabsichtigte Kündigung zu informieren. Der hat nämlich das Recht, eine Stellungnahme zur Kündigung abzugeben. Das bedeutet nicht, dass er sein Veto einlegen kann. Es müssen ihm lediglich ein paar Tage Zeit gegeben werden, um die Lage zu bewerten und – wenn er das möchte – sich dazu zu äußern. Konkret bedeutet das: Sie als Ausbildungsbetrieb müssen den Betriebsrat einige Tage vor der Kündigung informieren.

Gerichtsurteile zur Anhörung des Betriebsrats

Das Bundesarbeitsgericht hat im Juni 2011 hierzu eine Entscheidung getroffen. Diese Entscheidung war nötig geworden, da es sich um einen Sonderfall handelte. Hier war nämlich die Betriebsratswahl angefochten worden und nach der Kündigung stellte sich heraus, dass die Wahl tatsächlich ungültig war. Der Betriebsrat wurde aufgrund dieser speziellen Situation nicht angehört. Das war ein Fehler. Die obersten deutschen Arbeitsrichter machten deutlich: Auch ein Betriebsrat, dessen Existenzberechtigung nicht sicher ist, hat das Recht darauf, vor einer Kündigung gehört zu werden (6 AZR 132/10 vom 9.6.2011).

Die Form, in der der Betriebsrat zu informieren ist, war auch Bestandteil eines anderen Gerichtsurteils. Das Landesarbeitsgericht Hessen hat ebenfalls im Jahr 2011 deutlich gemacht, dass der Betriebsrat ein Recht darauf hat, von Ihnen als Ausbildungsbetrieb zu erfahren, was den Ausschlag für die Kündigung in der Probezeit gegeben hat.

Diese Kündigungsgründe haben im Kündigungsschreiben selbst nichts suchen – in die Mitteilung an den Betriebsrat müssen sie allerdings rein. Im konkreten Fall hatte ein Unternehmen den Betriebsrat mit folgendem Wortlaut informiert: "Das Arbeitsverhältnis ist innerhalb der Probezeit zu beenden. Objektive Kündigungsgründe liegen nicht vor." Eine solche Formulierung reicht nach Ansicht des Gerichts nicht aus (16 SA 1477/10 vom 14.3.2011).