Probezeit: Wie Sie eine Probezeitregelung bei befristeten Arbeitsverträgen formulieren

Bei befristeten Arbeitsverträgen müssen Sie besonders vorsichtig sein, wenn es um die Formulierung einer Probezeitbefristung geht. Generell gilt: Auch bei einem befristeten Arbeitsvertrag können Sie eine Probezeit vereinbaren. Selbst bei einer relativ kurzen Befristung ist dies rechtlich zulässig. Dabei gilt:

Je länger dabei die Frist angesetzt ist, desto länger kann auch die Probezeit sein. Als Richtwert für die Dauer der Probezeit:

  • bei einer Befristungsdauer von 6 Monaten etwa 2 – 3 Monate Probezeit
  • bei einer Befristungsdauer von 10 Monaten etwa 4 – 5 Monate Probezeit
  • bei einer Befristungsdauer von 12 Monaten etwa 5 – 6 Monate Probezeit

Die Probezeit sollte nicht länger als 6 Monate sein, denn je länger das Arbeitsverhältnis andauert, desto höhere Anforderungen werden an den Befristungsgrund gestellt. Ist die Probezeit übermäßig lang (meist mehr als 6 Monate) könnte der Arbeitnehmer im Nachhinein argumentieren, eine so lange Testphase sei unnötig gewesen – und deshalb sei auch kein Sachgrund für die Befristung (mehr) erforderlich.

Wie Sie eine Probezeitregelung in einem befristeten Vertrag formulieren können:

Das Arbeitsverhältnis beginnt am XX.XX.XXXX und endet am XX.XX.XXXX, ohne dass es hierzu einer Kündigung bedarf. Das Arbeitsverhältnis kann unabhängig von der Befristung von beiden Vertragsparteien nach den gesetzlichen Vorschriften ordentlich gekündigt werden. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Die ersten X Wochen/Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.

Wichtig: Achten Sie darauf, dass die Probzeitregelung optisch deutlich hervorgehoben wird oder machen einen gesonderten Absatz zum Thema Probezeit.