Probezeit: Wann Sie die Kündigung spätestens aussprechen müssen

In fast allen Arbeits- und Tarifverträgen finden sich Bestimmungen über die Probezeit. Diese können Sie wirklich bis zum letzen Tag ausnutzen. Und den letzten Tag bis zur letzten Minute. Wie Sie dabei alles richtig machen, lesen Sie hier.

Die Probezeit gilt im vollen Umfang
Sie können die Probezeit bis zum letzen Tag nutzen, um sich darüber klar zu werden, ob Sie einen Mitarbeiter nach der Probezeit weiter beschäftigen wollen oder nicht.

Entscheidend ist, dass ihm die Kündigung am letzten Tag der Probezeit zugeht. Und "letzter Tag" heißt bis 24.00 Uhr an eben diesem letzten Tag der Probezeit. Sie können sich also auch nach den letzten in der Probezeit geleisteten Stunden noch entscheiden.

Mit Kenntnisname muss zu rechnen sein
Aber Vorsicht: Sie müssen auf jeden Fall sicherstellen, dass ihn die Kündigung am letzten Tag in der Probezeit auch so erreicht, dass unter gewöhnlichen Umständen mit einer Kenntnisnahme zu rechnen ist. Es reicht daher nicht, wenn Sie den Mitarbeiter am letzten Tag in der Probezeit arbeiten lassen und nach Dienstschluss um 23:00 des letzten Tages der Probezeit das Kündigungsschreiben in seinen Briefkasten werfen oder in sein Postfach im Unternehmen einlegen. Denn in beiden Fällen ist nicht mehr damit zu rechnen, dass der Mitarbeiter noch am letzten Tag der Probezeit Kenntnis von dem Schreiben erlangt.

Wenn Sie also am letzten Tag der Probezeit nach Arbeitsschluss die Kündigung aussprechen wollen, so holen Sie sich am besten einen Zeugen dazu. Oder Sie lassen sich bei der Übergabe von dem Mitarbeiter unterschreiben, dass er die Kündigung erhalten hat. Achten Sie sorgfältig darauf, dass das richtige Datum dabei angeben wird.

Und das gilt für die Kündigung in der Probezeit außerdem
Für eine Kündigung in der Probezeit gelten generell die gleichen Formvorschriften wie für jede andere Kündigung auch, d. h. insbesondere:

  • Sie sind verpflichtet, den Betriebsrat vor Aussprache der Kündigung anzuhören (§ 102 BetrVG).
  • Die Kündigung ist nur wirksam, wenn sie schriftlich ausgesprochen wurde, E-Mail reicht nicht (§ 623 BGB).
  • Die Kündigung muss von einem Kündigungsberechtigten unterschrieben sein.