Probezeit und Kündigung: Wie das genau zusammenhängt

"Der Herr Maier ist doch noch in der Probezeit, da kann ich doch ohne Angabe von Gründen eine Kündigung aussprechen." So oder so ähnlich beginnen immer wieder Gespräche mit Arbeitgebern. Diese Äußerungen sind teilweise richtig und teilweise falsch. Und manchmal führt dieses falsche Verständnis auch zu Nachteilen für Sie als Arbeitgeber.

Denn Probezeit und Kündigungsschutz haben erst einmal wenig miteinander zu tun.

Probezeit ist im BGB geregelt
Die gesetzlichen Vorschriften zur Probezeit finden Sie etwas versteckt im BGB, genauer in §622 Abs. 3 BGB. Dieser lautet:

"Während einer vereinbarten Probezeit, längstens für die Dauer von sechs Monaten, kann das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen gekündigt werden."

Kürzere Kündigungsfristen in der Probezeit sind zwar möglich. Sie können diese jedoch nicht über den Arbeitsvertrag vereinbaren. Eine kürzere Kündigungsfrist als zwei Wochen lässt sich nur durch einen Tarifvertrag vereinbaren.

Von einem besonderen Kündigungsschutz oder der Notwendigkeit, Gründe für die Kündigung zu haben, ist dort noch nicht die Rede.

Kündigungsschutz ergibt sich dagegen vor allem aus dem KSchG
Zu dem Missverständnis kommt es, weil die maximale Länge der Probezeit nach §622 BGB sechs Monate beträgt. Das ist identisch mit der Wartefrist des Kündigungsschutzgesetzes (KSchG). Diese ist in §1 KSchG geregelt. Eine der Voraussetzungen für Kündigungsschutz ist, dass das Arbeitsverhältnis zum Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung mindestens sechs Monate bestand.

Diese identische Frist führt dazu, dass viele Arbeitgeber meinen, dass in der Probezeit eine Kündigung ohne Kündigungsgründe möglich ist. Das ist zwar richtig, hat aber nichts mit der Probezeit zu tun.

Warum dieser Unterschied zwischen Probezeit und Kündigungsschutzgesetz für Sie wichtig ist
Das Ganze hat nicht nur akademische Bedeutung. Wichtig wird diese Differenzierung für Sie dann, wenn laut Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag eine kürzere Probezeit vereinbart ist, zum Beispiel eine Probezeit von drei Monaten. Dann sieht das Ganze so aus:

  1. In den ersten drei Monaten (Probezeit) ist eine Kündigung mit einer Kündigungsfrist von zwei Wochen (oder kürzerer tarifvertraglicher Kündigungsfrist) möglich. Besondere Kündigungsgründe müssen Sie nicht haben.
  2. In den folgenden drei Monaten ist eine Kündigung nur mit den gesetzlichen Kündigungsfristen des § 622 BGB bzw. tariflicher Kündigungsfristen zulässig. Da das Kündigungsschutzgesetz noch nicht greift, brauchen Sie keine besonderen Kündigungsgründe (obwohl die Probezeit beendet ist).
  3. Nach 6 Monaten Dauer des Arbeitsverhältnisses besteht Kündigungsschutz nach KSchG, wenn in der Regel mehr als zehn Arbeitnehmer (ohne die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten) beschäftigt werden. Zusätzlich müssen Sie die gesetzlichen bzw. tarifvertraglichen Kündigungsfristen einhalten.

Unabhängig von Probezeit und KSChG besteht besonderer Kündigungsschutz für Schwangere und Schwerbehinderte. Dieser gilt auch schon während der Probezeit. Sie können solche Arbeitsverhältnisse erst dann wirksam kündigen, wenn Ihnen die Zustimmung der jeweils zuständigen Behörde vorliegt.