Privater Postdienstleister? Finanzamt darf nicht von Montags-Zustellung ausgehen!

Viele Finanzämter versenden ihre Steuerbescheide, Einspruchsentscheidungen und sonstigen Schreiben nicht mit der Deutschen Post AG, sondern mit einem oft günstigeren privaten Postdienstleister. Solche Postdienstleister sind in der Regel nur regional tätig – manche haben auch überregionale Kooperationen. Aber darf das Finanzamt bei einem solchen privaten Postdienstleister automatisch davon ausgehen, dass sein Schreiben auch montags zugestellt wird? Der Bundesfinanzhof entschied: Das darf das Finanzamt nicht (BFH, Beschluss v. 23.02.2018, Az. X B 61/17).

Wurde die Klage noch rechtzeitig eingereicht?

In dem Urteilsfall hatte das Finanzamt eine Einspruchsentscheidung mit einem privaten Postversender verschickt. Das Schreiben war laut Vermerk der Sachbearbeiterin am 26. Februar 2015 zur Post aufgegeben worden. In der Kanzlei des Prozessbevollmächtigten vom Steuerpflichtigen kam das Schreiben laut Eingangsstempel aber erst am 3. März 2015 an, einem Dienstag – und nicht, wie vom Finanzamt unterstellt, schon am Montag. Das hatte Folgen: Die Klage des Steuerpflichtigen gegen diese Einspruchsentscheidung wies das Finanzgericht deshalb als verspätet ab.

Doch so einfach geht es nicht, stellte der Bundesfinanzhof klar: Für private und nur regional tätige Postdienstleister würden die Vorschriften der Universal-Postdienstleistungs-Verordnung nicht gelten. Deshalb seien sie auch nicht verpflichtet, montags zuzustellen. Somit sei hinreichend wahrscheinlich, dass die Finanzamtspost erst am Dienstag angekommen sei. Die eingereichte Klage sei deshalb als rechtzeitig einzustufen.

Fazit: Bei gesetzlichen Fristen zählt jeder Tag. Dieses Urteil kann ein letztes Hintertürchen für denjenigen sein, der die Fristen für seinen Rechtsschutz voll ausschöpft.

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