Die Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Frankfurt Erfolg. Da der Arbeitgeber nicht beweisen konnte, dass der Mitarbeiter das Projekt tatsächlich an ihm vorbeischleusen wollte, betrachteten die Richter das Treffen als private Angelegenheit. Private Beziehungen zwischen Mitarbeitern derselben Branche seien nicht von vorneherein verboten. Die Kündigung wegen des Verdachts einer Konkurrenztätigkeit sei daher unbegründet.
Das bedeutet für Sie: Ein Mitarbeiter darf aufgrund seiner Treuepflicht Ihnen gegenüber grundsätzlich nicht aktiv in Ihren Kundenkreis „eindringen“. Allerdings müssen Sie bei einem Kontakt Ihres Mitarbeiters mit Kunden nachweisen können, dass der Mitarbeiter Ihnen tatsächlich Konkurrenz machen will (ArbG Frankfurt / M., 3.7.2002, 4 Ca 9183/01).