Private Arbeiten für Azubis: fristlose Kündigung

Wer Untergebene oder Auszubildende während der Arbeitszeit für sich privat arbeiten lässt, riskiert die fristlose Kündigung. Das hat jetzt das Arbeitsgericht Frankfurt entschieden (Az. 14 Sa 2028/04).

Im Urteilsfall ließ ein Arbeitnehmer 2 ihm unterstellte Mitarbeiter während der Arbeitszeit Bauteile – Treppengeländer und mehrere Fensterbänke – für sein Privathaus fertigen. Daraufhin kündigte der Chef das Arbeitsverhältnis fristlos ohne vorherige Abmahnung. Zu Recht, entschieden die Richter:Eine fristlose Kündigung sei gerechtfertigt, weil die beiden Mitarbeiter jeweils länger als 20 Stunden tätig waren und daher von einem Betrug zu Lasten des Chefs auszugehen sei. Unabhängig von diesem Urteil trifft auch das Berufsausbildungsgesetz klare Regelungen, zu welchen Aufgaben Sie Auszubildende heranziehen dürfen – und zu welchen nicht. So ist es Ihnen als Ausbilder untersagt, einen Auszubildenden mit ausbildungsfremden Tätigkeiten zu betrauen.
 
Beispiel: So genannte Botengänge, d.h. private Besorgungen für andere Mitarbeiter, zählen nicht zu den Tätigkeiten, die Sie (oder andere mit der Ausbildung betraute Mitarbeiter) einem Auszubildenden übertragen dürfen. Reinigungsarbeiten an Maschinen und Werkzeugen bzw. Arbeitsmitteln sind aber zulässig.
 
Auch die Konsequenzen bei Nichtbeachtung dieser Regelung hat der Gesetzgeber festgeschrieben: Überschreiten Sie als Ausbilder bei der Ausübung Ihres Direktionsrechts die durch § 6 BBiG gezogenen Grenzen, kann sich Ihr Auszubildender bei der zuständigen Berufsorganisation und dem Betriebsrat (§ 84 BetrVG) beschweren. Er kann das Unternehmen sogar abmahnen – und bei fortgesetzter Übertragung ausbildungsfremder Tätigkeiten eine außerordentliche Kündigung aussprechen. Dazu kommen folgende mögliche Sanktionen:

  • Verhängung einer Geldbuße (§ 99 BBiG);
  • Schadensersatzpflicht wegen Schlechterfüllung des Berufsausbildungsvertrages [17];
  • Klage auf Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Berufsausbildungsvertrag [18].