Preissuchmaschine: Keine unzureichenden oder irreführenden Preisangaben
Die bei der Werbung über eine Preissuchmaschine angegebenen Preise dürfen weder gegen die Preisangabenverordnung noch gegen das Irreführungsverbot verstoßen, sonst droht eine Abmahnung. Aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH, Az.: I ZR 16/08) geht noch einmal die Wichtigkeit hervor:
Ein Unternehmen hatte über eine Preissuchmaschine eine Digitalkamera für 249 Euro angeboten. Ob und in welcher Höhe Liefer- und Versandkosten anfallen, ging aus dem Angebot nicht hervor. Es enthielt nur einen Link auf die Internetseite des Unternehmens. Dort wurde die Kamera für 259 Euro mit dem Hinweis "Preis zzgl. Versandkosten und inkl. gesetzl. MwSt." angeboten, also zu einem Gesamtpreis inklusive Versandkosten von 264,90 Euro.
Bei dem Angebot der Preissuchmaschine fehlte der Hinweis auf die Versandkosten, die Internetseite nannte einen anderen Preis, zu dem noch die Versandkosten hinzukamen. Das Unternehmen wurde verklagt und verlor. Der Bundesgerichtshof entschied, dass die Werbung gegen die Preisangabenverordnung und das Irreführungsverbot verstößt und daher wettbewerbswidrig ist.
Preissuchmaschine: So werben Sie rechtssicher
Prüfen Sie bei den Preisangaben gegenüber Endkunden, ob diese Angaben enthalten sind:
- Sie geben an, ob die Preise Umsatzsteuer enthalten. Gegenüber Verbrauchern Endpreise zu nennen ist Pflicht.
- Sie nennen die konkreten Liefer- und Versandkosten, falls diese anfallen.
Bei Lieferungen ins EU-Ausland müssen Sie außerdem die Berechnungsgrundlage offenlegen, zum Beispiel: 13,95 Euro Porto- und Versandkosten, davon 8,95 Euro Porto und 5 Euro anteilige Versand- und Handlingkosten.