Praktikanten: Nur noch bei vorgeschriebenen Studentenpraktika rentenversicherungsfrei
Davon unberührt sind solche Praktika, die als geringfügig entlohnte Beschäftigungen versicherungsfrei sind. Wichtig in diesem Fall für Arbeitgeber: Anders als in der Krankenversicherung müssen sie keinen Pauschalbeitrag zur Rentenversicherung zahlen! Dies ist so ausdrücklich in § 172 Abs. 3 Satz 2 SGB VI bestimmt.
Das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz legt für Studenten bei nicht vorgeschriebenen Praktika Rentenversicherungspflicht fest – Durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz wird § 5 Abs. 3 SGB VI geändert. Für Arbeitgeber wird dadurch Klarheit geschaffen: Studenten sind während ihres Praktikums nur noch dann rentenversicherungsfrei, wenn das Praktikum in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Dies haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung in ihrer Besprechung am 26./27.5.2004 ausdrücklich herausgestellt.
Das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz legt für Studenten bei nicht vorgeschriebenen Praktika Rentenversicherungspflicht fest – Durch das Rentenversicherungs-Nachhaltigkeitsgesetz wird § 5 Abs. 3 SGB VI geändert. Für Arbeitgeber wird dadurch Klarheit geschaffen: Studenten sind während ihres Praktikums nur noch dann rentenversicherungsfrei, wenn das Praktikum in der Studien- und Prüfungsordnung vorgeschrieben ist. Dies haben die Spitzenverbände der Sozialversicherung in ihrer Besprechung am 26./27.5.2004 ausdrücklich herausgestellt.
Bildnachweis: fizkes / stock.adobe.com
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