Photovoltaikanlagen und die Steuer: Stromerzeugern droht Abfärbung der Gewerbesteuer

Durch die im vorherigen Beitrag beschriebene Abfärberegelung werden bei gemeinschaftlichen Stromerzeugern mittels Photovoltaikanlage sämtliche Einkünfte der Gewerbesteuer unterworfen. Innerhalb der Stromerzeugergemeinschaft färben die gewerblichen Einkünfte also auf die übrigen Einkünfte ab und lassen diese ebenso unter die Gewerbesteuer fallen.

Gewerbesteuer der Photovoltaikanlage färbt ab
Diese auch als Abfärbung der Gewerbesteuer bezeichnete Folge kann bei gemeinschaftlichen Stromerzeugern mittels Photovoltaikanlage schnell eintreten und hat verheerende Folgen.

Es ist daher dringend nötig, dass dieses Risiko durch genaue Prüfung ausgeschlossen wird, denn schließendlich hilft auch der in den vorherigen Beiträgen beschriebene Freibetrag nur bedingt weiter. Dieser beträgt zwar stolze 24.500 €, jedoch ist dieser Betrag schnell überschritten, wenn auch noch eigentliche Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung darunter fallen sollen.

Bagatellgrenze schützt Stromerzeuger vor Gewerbesteuer
Während das Gesetz zur Vermeidung der Gewerbesteuer keinerlei Bagatellgrenze kennt und grundsätzlich schon ein Cent gewerbliche Einkünfte die Abfärbetheorie auslösen würde, hat die Rechtsprechung eine Ausnahme bei nur geringfügiger gewerblicher Tätigkeit definiert. Das Urteil des Bundesfinanzhofes ist unter dem Aktenzeichen XI R 12/98 kostenlos auf der Internetpräsenz des Gerichtes herunterzuladen.

Aufgrund dieses Richterspruches greift die Abfärbetheorie bei einem Anteil der originär gewerblichen Tätigkeit von 1,25% der Gesamtumsätze nicht ein, und es kommt nicht zu einer Umqualifizierung der gesamten Einkünfte in solche aus Gewerbebetrieb.

Die Finanzverwaltung wendet die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs an und hat sich die 1,25%-Grenze zu eigen gemacht. Sollte sich der Beamte dennoch wehren, verweisen Sie auf die für ihn bindende Verwaltungsanweisung in den Einkommensteuerhinweisen unter Hinweis 15.8 Absatz 5. Unter dem Stichwort "Geringfügige gewerbliche Tätigkeit" ist die Bagatellgrenze des Bundesfinanzhofes beschrieben.