Photovoltaikanlagen und die Steuer: Spezialfälle Gewerbesteuer

Grundsätzlich hat der Betreiber einer Photovoltaikanlage nichts mir der Gewerbesteuer zu tun, da der Freibetrag in der Gewerbesteuer ausreichend hoch ist. Vergleichen Sie insoweit die vorherigen Beiträge zur Gewerbesteuer. Es gibt aber Spezialfälle, die zu beachten sind.

Betreiber der Photovoltaikanlage ist bereits Gewerbetreibender
Hat ein an sich schon Gewerbetreibender mehrere Betriebe verschiedener Art, ist jeder Betrieb für sich zu besteuern, so Abschnitt 16 Absatz 1 der Richtlinien zur Gewerbesteuer. Dies resultiert daraus, dass aufgrund der Regelungen des Gewerbesteuergesetzes (Vgl. § 2 Absatz 1 des Gewerbesteuergesetzes), Steuergegenstand regelmäßig der einzelne Gewerbebetrieb ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die mehreren Betriebe in derselben Gemeinde liegen.

Es ist aber ein einheitlicher Gewerbebetrieb anzunehmen, wenn ein Gewerbetreibender in derselben Gemeinde verschiedene gewerbliche Tätigkeiten ausübt und die verschiedenen Betriebszweige nach der Verkehrsauffassung und nach den Betriebsverhältnissen als Teil eines Gewerbebetriebs anzusehen sind. Daher können in Ausnahmefällen bei enger finanzieller, wirtschaftlicher und organisatorischer Verflechtung auch verschiedenartige Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb bilden. In der Folge steht auch nur ein Gewerbesteuerfreibetrag zur Verfügung.

Betreiber der Photovoltaikanlage hat mehrere Photovoltaikanlagen
Hat ein Gewerbetreibender mehrere Betriebe der gleichen Art, also insbesondere mehrere nicht zusammenhängende Photovoltaikanlagen, muss eine Prüfung des Einzelfalles erfolgen. Dabei ist zu prüfen, ob die verschiedenen Photovoltaikanlagen eine wirtschaftliche Einheit darstellen.

Die Vermutung des Fiskus spricht bei der Vereinigung mehrerer gleichartiger Betriebe (also mehrere Photovoltaikanlagen) in der Hand eines Betreibers, insbesondere wenn sie sich in derselben Gemeinde befinden, für das Vorliegen eines einheitlichen Gewerbebetriebs. In der Folge wäre wiederum nur ein Gewerbesteuerfreibetrag gegeben. Sollte dies problematisch sein, empfiehlt es sich aber genau hinzuschauen, ob sich keinerlei steuerliche Gestaltung im Bereich der Gewerbesteuer für den Betreiber der Photovoltaikanlage anbietet.