Photovoltaikanlagen und die Steuer: Folgen als Unternehmer in der Umsatzsteuer

Photovoltaikanlagen und die Steuer: Welche Vorteile genießen Sie als Unternehmer in der Umsatzsteuer? Wie die Gegenüberstellung beider Varianten zeigt, empfiehlt sich die Option zur Umsatzbesteuerung, da aus wirtschaftlicher Sicht deutliche Vorteile erreicht werden. Zu beachten ist jedoch ebenfalls, dass die Option zur Umsatzbesteuerung nur mit einer fünfjährigen Bindung eingegangen werden kann.

Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung
Darüber hinaus werden durch den Verzicht auf die Kleinunternehmerregelung noch weitere Folgen resultieren, welche jedoch unter dem Strich die Vorteile der Option zur Steuerpflicht nicht aufwiegen:

  • In Ausgangsrechnungen des Betreibers der Photovoltaikanlage muss die Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Hinsichtlich der Einspeisevergütung stellt dies insoweit kein Problem dar, da hier Gutschriften seitens des Energieversorgungsunternehmens erstellt werden, welche im Fall der Option zur Steuerpflicht die Umsatzsteuer bereits ausweisen.
  • Die ausgewiesene Umsatzsteuer der Ausgangsrechnungen bzw. der Gutschriften des Energieversorgungsunternehmens müssen an das Finanzamt abgeführt werden. Im Gegenzug kann die in den Eingangsrechnungen ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden. Die Differenz der beiden Beträge ist an das Finanzamt zu zahlen bzw. wird erstattet. Vergleiche insoweit das Beispiel zur Kleinunternehmerregelung.
  • Bemessungsgrundlage für die ertragsteuerliche Abschreibung sind nicht mehr die Anschaffungskosten inklusive der ausgewiesenen Umsatzsteuer, sondern lediglich die Nettoanschaffungskosten. Die ausgewiesene Umsatzsteuer kann als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht werden.
  • Sofern ein Teil der erzeugten Energie selber verbraucht wird, ist insoweit ein Eigenverbrauch zu versteuern.
  • Wenn innerhalb von zehn Jahren die Immobilie samt Photovoltaikanlage verkauft wird und somit die Tätigkeit als umsatzsteuerlicher Unternehmer beendet wird, muss die als Vorsteuer geltend gemachte Umsatzteuer aus den Anschaffungskosten zeitanteilig zurückgezahlt werden. Nach Ablauf von zehn Jahren ist dies nicht mehr der Fall.