Auch wenn die technischen Details der verschiedenen Systemmöglichkeiten hier nicht Gegenstand der steuerlichen Bedienungsanleitung von Photovoltaikanlagen sein sollen, kommt auch das Steuerrecht nicht ohne eine weitere Differenzierung aus.
Dachintegrierte Photovoltaik
So ist zu unterscheiden zwischen dachintegrierten Solarmodulen der Photovoltaikanlagen und der Montage der Photovoltaikanlagen auf dem Dach. Die Unterscheidung ist bei direkt mehreren Aspekten der steuerlichen Behandlung und auch in mehreren Steuerarten von Bedeutung.
Bei einer dachintegrierten Photovoltaikanlage werden die Solarmodule anstelle von Dachziegeln verwendet. Man spricht daher auch von einer Solarziegelanlage.
Aus rechtlicher und steuerrechtlicher Sicht sind besagte Solarziegelanlagen mit entsprechenden Solar-Fassaden vergleichbar, die ebenfalls anstelle einer herkömmlichen Fassadenverkleidung montiert werden. Kernpunkt ist, dass durch solche integrierte Solarbausteine Dachziegel, Glasfassaden oder sonstige Elemente der Immobilie eingespart werden.
Aufgrund der zivilrechtlichen Einordnung werden solche integrierten Photovoltaikanlage zu Bestandteilen des Gebäudes. Dies hat zur Folge, dass solche dachintegrierten Photovoltaikanlagen bei der steuerlichen Bewertung nicht mehr einem eigenen Zweck, wie der Energieerzeugung, zugeordnet werden. Vorrangig werden entsprechende Solarziegel der Immobilie und deren Nutzung (als Dacheindeckung oder Fassadenverkleidung) zugeschrieben.
Photovoltaik auf dem Trägergestell
Wesentlich häufiger als die integrierten Photovoltaikanlage sind jedoch Anlagen, die schlicht auf das Dach, also auf die herkömmlichen Dachziegel montiert werden. Ob es sich dabei im Weiteren um einen Gebäudebestandteil handelt oder nicht, hängt im Wesentlichen von der Art der Nutzung der Anlage ab. Sofern nämlich die Photovoltaikanlage ausschließlich zur Eigenversorgung dient, wird auch hier ein Gebäudebestandteil anzunehmen sein. Hintergrund ist wieder, dass die Photovoltaikanlage der Nutzung der Immobilie (Stromerzeugung, Heizung) dient.
Wird hingegen der erzeugte Strom in das lokale Stromnetz eingespeist, ist die Photovoltaikanlage Bestandteil des einspeisenden Gewerbebetriebes und daher als Betriebsvorrichtung einzustufen. Nun dient die Photovoltaikanlage nicht mehr der Nutzung der Immobilie, sondern in erster Linie dem Gewerbebetrieb, da durch sie der verkaufte Strom erzeugt wird.