Photovoltaikanlagen und die Steuer: Abschreibung

Anschaffungs- und Herstellungskosten von Photovoltaikanlagen
Zu den Anschaffungs- und Herstellungskosten gehören beispielsweise sämtliche Material- und Lohnaufwendungen um die Anlage zu installieren. Ebenso etwaige Planungs- und Transportkosten, Aufwendungen für eine notwendige Änderung der Dacheindeckung oder auch die Abnahmegebühren.

Soweit es z. B. aus statischen Gründen erforderlich ist, Sparren zu verstärken oder Stützbalken einzuziehen, können diese Kosten als durch den Einbau der Photovoltaikanlage verursacht angesehen werden, so die Meinung der Finanzverwaltung. Auch hier wieder zusammenfassend gesagt: Alles was ausgegeben wird, um die Photovoltaikanlage schließlich in einen betriebsbereiten Zustand zu bringen, wird zu den Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gezählt und steuerlich über die Abschreibung berücksichtigt.

Abschreibung der Photovoltaikanlagen
Die lineare Abschreibung richtet sich grundsätzlich nach der von der Finanzverwaltung vorgegebenen Nutzungsdauer eins Wirtschaftgutes. Bei Photovoltaikanlagen beträgt die Nutzungsdauer 20 Jahre, weshalb es zu einer linearen Abschreibung (in gleichen Jahresbeträgen) von 5% p. a. kommt.

Im Jahr der Inbetriebnahme kann jedoch nur die zeitanteilige Abschreibung (pro rata temporis) angesetzt werden.

Aufgrund der Regelungen des Konjunkturpaketes I ist für Investitionen in den Jahren 2009 und 2010 auch wieder die degressive Abschreibung (in fallenden Jahresbeträgen) möglich. Diese beträgt das 2,5-fache der linearen Abschreibung, maximal jedoch 25% p. a. Für Photovoltaikanlagen können daher in den ersten Jahren alternativ zur linearen Abschreibung bis zu 12,5% degressive Abschreibung geltend gemacht werden.

Voraussetzung für die degressive Abschreibung ist hier nur, dass die Photovoltaikanlage als bewegliches Wirtschaftsgut seitens der Finanzverwaltung angesehen wird, was jedoch grundsätzlich der Fall ist. Etwas anderes gilt nur bei unbeweglichen Dachziegelanlagen (sog. Solar-Dachsteine), die als unbewegliche Gebäudebestandteile nicht zu einer degressiven Abschreibung führen können.