Pflicht zur Auflösung von Jubiläumsrückstellungen

Laut Entscheidung des Verfassungsgerichts besteht für Jubiläumsrückstellungen, die vor 1988 gebildet wurden, eine Pflicht zur Gewinn erhöhenden Auflösung.

In der Vergangenheit hat der Bundesfinanzhof die Zulässigkeit von Jubiläumsrückstellungen unterschiedlich beurteilt. Im Grundsatzurteil zu Jubiläumsrückstellungen von 1987 kommt er entgegen einer früheren Auffassung zu dem Ergebnis, dass Jubiläumsrückstellungen im Grundsatz geboten sind. Die aktuelle Gesetzeslage sieht vor, dass Jubiläumsrückstellungen gebildet werden dürfen, wenn u.a. der Zuwendungsberechtigte seine Anwartschaft nach dem 31.12.1992 erwirbt.

Demgegenüber ist die Verpflichtung zur Gewinn erhöhenden Auflösung der vor 1988 gebildeten Jubiläumsrückstellungen und ihre Nichtanerkennung in den Veranlagungszeiträumen 1988 bis 1992 Gegenstand einer Entscheidung des Verfassungsgerichts im Lichte des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 3 GG.

Entscheidung zur Auflösung von Jubiläumsrückstellungen
Sachverhalt und Entscheidung: Die Klägerin hatte eine den Gewinn mindernde Jubiläumsrückstellung für das Streitjahr 1988 begehrt. Das Finanzamt ließ die Zuführung zur Jubiläumsrückstellung per 31.12.2008 nicht zu und löste die bereits in Vorjahren gebildete Jubiläumsrückstellung in Höhe eines Drittels auf.

Das Bundesverfassungsgericht verneinte einen Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz. Die Nichtzulassung der Jubiläumsrückstellung weiche zwar von dem allgemeinen Grundsatz ab, dass für die steuerliche Gewinnermittlung das handelsrechtliche Vorsichtsprinzip maßgeblich sei, diese Abweichung bei der Jubiläumsrückstellung würde nach Ansicht des Gerichts den Gleichheitsgrundsatz aber nur verletzen, wenn die Abweichung willkürlich wäre.

Der Gesetzgeber hat mit dem Verbot, Jubiläumsrückstellungen in den Jahren 1988 bis 1992 zu bilden und dem Gebot, bereits gebildete Jubiläumsrückstellungen zeitlich über drei Jahre gestreckt aufzulösen, die auf höchstrichterliche Finanzrechtsprechung beruhende Verwaltungspraxis fünf Jahre fortgeführt.

Es verbietet sich die Annahme, die Gründe einer vorherigen Rechtsprechung für die Unzulässigkeit von Jubiläumsrückstellungen seien willkürlich im verfassungsrechtlichen Sinne.

Konsequenz aus der Entscheidung zu Jubiläumsrückstellungen
Es ist dem Gesetzgeber durchaus möglich, eine Rechtspraxis durch ein befristetes Rückstellungsverbot und ein begleitendes Auflösungsgebot bis zum Beginn einer neuen gesetzlichen Regelung aufrechtzuerhalten.