Pflegezeitgesetz: Diese Ansprüche haben Arbeitnehmer seit dem 01.07.2008

Die Reform der Pflegeversicherung und auch das Gesetz über die Pflegezeit (PflegeZG) soll es Beschäftigten ermöglichen, pflegebedürftige nahe Angehörige in ihrer häuslichen Umgebung zu pflegen. Um dies zu ermöglichen, sieht das neue Pflegezeitgesetz, das am 01.07.2008 in Kraft getreten ist, einen Freistellungsanspruch für Arbeitnehmer vor.

Voraussetzung für den Freistellungsanspruch ist, dass der Arbeitgeber in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt (inkl. Auszubildenden und Teilzeitbeschäftigten).  
Grundlage für den Freistellungsanspruch ist die Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen, der wegen einer Behinderung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Alltag dauerhaft, voraussichtlich für mindestens 6 Monate, in erheblichem oder höherem Maße Pflege benötigt (§§ 14, 15 Sozialgesetzbuch (SGB) XI). Darüber hinaus muss mindestens die Pflegestufe I festgestellt worden sein. Für die Anwendbarkeit des Pflegezeitgesetzes ist ebenfalls eine voraussichtlich eintretende Pflegebedürftigkeit ausreichend.
 
Pflege-Urlaub
Bei akut auftretenden Pflegesituationen, z. B. nach einem Schlaganfall, haben Beschäftigte das Recht, bis zu 10 Arbeitstage zu Hause zu bleiben, um für einen nahen Angehörigen eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder die sofortige pflegerische Versorgung des betroffenen Angehörigen sicherzustellen. 
 
Entgeltfortzahlung
Der Arbeitgeber ist grundsätzlich nicht verpflichtet, den Mitarbeiter in Freistellung weiter zu bezahlen. Zur Entgeltfortzahlung ist er nur verpflichtet, soweit sich eine solche Verpflichtung aus anderen gesetzlichen Vorschriften, wie z. B. § 616 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB), ergibt. Dies ist der Fall, wenn der Mitarbeiter für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit (wenige Tage) durch einen in seiner Person liegenden Grund (z. B. Pflege eines erkrankten Kindes) und ohne Verschulden an der Erbringung seiner Arbeitsleistung gehindert ist. 
 
Pflegezeit bis 6 Monate
Zu einer längeren Pflege naher Angehöriger in häuslicher Umgebung können Arbeitnehmer bis zu 6 Monate Pflegezeit in Anspruch nehmen. Hierbei können sie zwischen einer vollständigen oder einer teilweisen Freistellung von der Arbeit wählen. Der Arbeitgeber muss hierüber mindestens 10 Tage vor Beginn schriftlich informiert werden, einschließlich der voraussichtlichen Dauer.

Eine Freistellung können Arbeitnehmer nur verlangen, wenn es um die ambulante Versorgung naher Angehöriger geht, diese also nicht im Pflegeheim, versorgt werden.

Zu den nahen Angehörigen zählen:

  • Großeltern, Eltern und Schwiegereltern,
  • Ehegatten, Lebenspartner und Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft,
  • Geschwister sowie
  • Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Kündigungsschutz
Vom Zeitpunkt der Ankündigung an bis zum Ablauf der Pflegezeit ist eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen, lediglich die außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund ist möglich.