Personenbedingte und verhaltensbedingte Kündigung: Unterscheiden Sie klar

Kündigung ist nicht gleich Kündigung. Und insbesondere bei unterschiedlichen Voraussetzungen sollten Sie streng zwischen einer personenbedingten und einer verhaltensbedingten Kündigung unterscheiden. Sonst geht es Ihnen wie dem Arbeitgeber in einem Fall des Hessischen LAG, dessen Kündigung kassiert wurde (Hessisches LAG, Urteil vom 29.10.2010 Aktenzeichen: 19 Sa 275/10).

Fallbeispiel: Verhaltensbedingte Kündigung oder personenbedingte Kündigung
Geklagt hatte die Leiterin einer kommunalen Kindertagesstätte. Das LAG sah die Voraussetzungen einer verhaltensbedingten Kündigung als nicht gegeben.

Die Klägerin hatte die kommunale Kindertagesstätte zunächst kommissarisch, später ständig geleitet. In einem Zwischenzeugnis wurden ihr ein sehr gutes Leistungs- und Führungsverhalten bestätigt. Später kam es dann zu ersten Konflikten zwischen der Klägerin auf der einen Seite und Vorgesetzten und Mitarbeitern auf der anderen Seite. Nachdem auch ein Mediationsverfahren keine Verbesserung gebracht hatte, sprach der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aus.

Gegen diese wendete sich die Klägerin. Sie habe keinen Anlass zu einer verhaltensbedingten Kündigung gegeben. Die Gründe für die Probleme seien auch nicht in ihrer Person begründet.

Das sahen die Richter am Hessischen LAG ähnlich. Sie stellten darauf ab, dass die geltend gemachten Kündigungsgründe hauptsächlich im Verhalten der Klägerin begründet seien. Die für eine verhaltensbedingte Kündigung erforderliche Abmahnung sei aber nie ausgesprochen worden. Außerdem sei der Betriebsrat nur zu einer personenbedingten Kündigung angehört worden. Auch hieran scheitere die Annahme einer verhaltensbedingten Kündigung.

Beachten Sie: Zur verhaltensbedingten Kündigung gehört in der Regel eine Abmahnung
Unterscheiden Sie streng zwischen personenbedingtem und verhaltensbedingtem Kündigungsgrund. Immer dann, wenn Sie dem Mitarbeiter ein bestimmtes Verhalten und nicht eine persönliche Eigenschaft (wie zum Beispiel Krankheit, Alkoholismus usw.) vorwerfen, handelt es sich um eine verhaltensbedingte Kündigung. Diese setzt in aller Regel mindestens eine vergebliche Abmahnung voraus. Bei der Anhörung des Betriebsrates müssen Sie diesen dann immer zu allen Kündigungsgründen anhören.