Personeller Engpass? – Was Sie beim Einsatz von Leiharbeitern beachten sollten

Wenn Sie in Ihrem Unternehmen sogenannte Leiharbeiter bzw. Zeitarbeiter einsetzen, so ist der Leiharbeiter nicht „Ihr Mitarbeiter“ im Sinne des Arbeitsrechts. Das bedeutet in der Praxis, dass Sie keine Arbeitgeberrechte gegenüber diesem Leiharbeiter haben, folglich auch kein generelles Weisungsrecht.

Ausnahme: Für die Dauer des Einsatzes des Leiharbeiters überträgt Ihnen der Verleiher das fachliche Weisungsrecht per Weisungsüberlassungsvertrag. Für Sie als Vertreter des entleihenden Unternehmens bedeutet dies:

1. Der Leiharbeiter ist verpflichtet, Ihren Anweisungen zu folgen, sofern sie für den Arbeitseinsatz notwendig sind und Ihre Anweisungen die Grenzen des fachlichen Weisungsrechts – maßgeblich sind die im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbarten Tätigkeiten und Bedingungen – nicht überschreiten.

2. Der Leiharbeiter ist verpflichtet, Ihren Anweisungen zu folgen, sofern der Verleiher nicht von seinem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht Gebrauch macht.

Schutz- und Fürsorgepflichten bei Leiharbeitern:
Sie haben gegenüber Ihren Leiharbeitern dieselben Schutz- und Fürsorgepflichten wie gegenüber Ihren fest angestellten Mitarbeitern:

  • Gemäß § 75 Abs. 1 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) sind Sie verpflichtet, alle Mitarbeiter gleich zu behandeln (Gleichbehandlungsgrundsatz). Das bedeutet, dass die soziale Stellung des Leiharbeiters nicht von der anderer Mitarbeiter abweichen darf. Beispiel: Nicht erlaubt ist, wenn bei ansonsten gleicher Tätigkeit die Reinigung des jeweiligen Arbeitsplatzes nur von den Leiharbeitern, nicht aber von den festangestellten Mitarbeitern verlangt wird.
  • Diskriminierende Handlungen oder Äußerungen müssen durch den Arbeitgeber aktiv unterbunden sowie entsprechende Maßnahmen und Anordnungen getroffen werden.
  • Als Entleiher sind Sie verpflichtet, Gesundheit, Leben und Eigentum des Leiharbeiters zu schützen. Dazu gehört z. B., dass Sie dafür sorgen müssen, dass der Leiharbeiter seine persönlichen Sachen einschließen kann und ggf. die vorgeschriebene Schutzausrüstung erhält.
  • Leiharbeiter müssen vor Aufnahme der Tätigkeit detailliert über alle spezifischen, arbeitsplatzbezogenen und sicherheitstechnischen Gegebenheiten sowie über entsprechende Präventivmaßnahmen (z. B. Lage der Rettungswege) zu informiert werden Wichtig ist, dass Sie die Unterweisung an der Qualifikation und Erfahrung des Mitarbeiters ausrichten. Er muss in die Lage versetzt werden, etwaige Gefahren weitgehend selbst zu erkennen und sich entsprechend verhalten zu können.
  • Das Leiharbeitsunternehmen stellt die Grundausstattung wie Arbeitskleidung, Handschuhe und Sicherheitsschuhe zur Verfügung. Für alles, was darüber hinaus im Arbeitnehmerüberlassungsvertrag vereinbart ist – z. B. Gehörschutz, Schutzbrille oder Helm-, sind Sie als Entleiher zuständig.