Personalmanagement: Wann eine Überstundenvergütung anfällt

In der Praxis entsteht immer wieder Streit darüber, wann eine Überstundenvergütung anfällt. Dabei gibt es zum Thema Überstundenvergütung eindeutige Regeln, die normalerweise reichen sollten, um einen solchen Streitfall zu lösen.
Überstundenvergütung fällig?
Haben Sie in Ihren Arbeitsverträgen keine festen Arbeitszeiten festgelegt (etwa von 8 bis 16 Uhr) und ergeben sich diese auch nicht aus Ihren täglichen Arbeitsabläufen in Ihrer Firma, dann greift die Höchstarbeitszeit nach § 3 Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Das heißt: Es gilt eine werktägliche Arbeitszeit von 8 Stunden. Somit ist eine Arbeitszeit von bis zu 48 Stunden in der Woche möglich (8 Stunden von Montag bis Samstag).
Macht ein Mitarbeiter nun eine Überstundenvergütung geltend, dann muss er im Einzelnen darlegen, dass er mehr als vertraglich vorgeschrieben gearbeitet hat, und zwar an welchen Tagen, zu welchen Zeiten und warum.

Insbesondere muss er den Arbeitsbeginn, Vorbereitungstätigkeiten (wenn erforderlich) und Abschlusstätigkeiten darlegen können, um eine Überstundenvergütung geltend zu machen. Gelingt ihm das nicht, ist eine etwaige Überstundenvergütung „gestorben“.

Die zum Nachweis von Überstunden oft von Arbeitnehmern präsentierten Tachoscheiben oder eine eigene handschriftliche Aufzeichnung der Arbeitsstunden reichen allein noch nicht aus, um einen Anfall von Überstunden zu belegen und eine Überstundenvergütung zu rechtfertigen. Lassen Sie sich also nicht zu früh auf die Zahlung einer Überstundenvergütung ein.