Gelegentlich verlangen Ex-Mitarbeiter nach Ende der Anstellung noch Einsicht in ihre Personalakten. Dieser Forderung müssen Sie aber nur in Ausnahmefällen nachkommen, so das LAG München im Urteil vom 14.01.2009, Az.: 11 Sa 460/08.
Während des bestehenden Arbeitsverhältnisses kann ein Mitarbeiter durchaus einen Anspruch auf Einsicht in die Personalakten, die Sie über ihn führen, haben. Nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses sieht das aber anders aus. Denn eine Abwägung der Interessen des Ex-Mitarbeiters auf Einsicht in die über ihn geführten Personalakten und Ihres Interesses an der vertraulichen Behandlung der Personalakten, führt nach dieser Entscheidung in der Regel dazu, dass Ex-Mitarbeiter keine Einsicht in die über sie während des Arbeitsverhältnisses geführten Personalakten haben.
In diesem Fall müssen Sie nach Vertragsende Einsicht in die Personalakten gewähren
Nur in Ausnahmefällen kann nach Ende des Arbeitsverhältnisses ein Anspruch auf Einsicht in die Personalakten bestehen. Und zwar insbesondere dann, wenn objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Inhalt der Personalakten dem ausgeschiedenen Mitarbeiter noch schaden kann. Bei Abmahnungen wird das z. B. in der Regel nicht der Fall sein, selbst dann, wenn diese objektiv ungerechtfertigt sind. Mögliche Ausnahmen:
- Es soll noch ein Zeugnis auf Basis der Personalakten erstellt werden.
- Es bestehen Anhaltspunkte dafür, dass Sie Dritten Auskunft über den Inhalt der Personalakten erteilen oder diese Dritten überlassen.