Personalakte: 2. Aufbewahrung der Personalakte
Zugang zu Personalakten dürfen nur Beschäftigte haben, die im Rahmen der Personalverwaltung mit der Bearbeitung von Personalangelegenheiten beauftragt sind. Personen, die Zugang zu Personalakten haben, sind zur Geheimhaltung zu verpflichten.
Personalakte: Nicht für Jeden einsehbar
In Personalabteilungen mit mehreren Sachbearbeitern ist möglichst zu regeln, dass jeder Sachbearbeiter nur Zugang zu Personalakten eines definierten Mitarbeiterkreises hat.
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