Persönlichkeitsrecht: Das gilt für Schriftgutachten im Arbeitsrecht

Wann erlaubt das Arbeitsrecht dem Arbeitgeber die Einholung eines Schriftgutachtens über einen Mitarbeiter? Das ist nicht schlechthin in jedem Fall verboten. Was die Gerichte dazu sagen, haben wir hier für Sie zusammengestellt.

Eine Versuchung, mit einem Schriftgutachten mehr über den Arbeitnehmer zu erfahren, ist in 2 Situationen denkbar. Nämlich erstens bei der Bewerbung und zweitens im laufendem Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsrecht will aber auch das Persönlichkeitsrecht des Bewerbers oder Mitarbeiters schützen.

Schriftgutachten und Bewerbung: Was sagt das Arbeitsrecht dazu?
Wenn mit dem Schriftgutachten Charaktermerkmale festgestellt werden sollen, stellt dies einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Bewerbers dar. Daher erlaubt das Arbeitsrecht ein solches Schriftgutachten nur bei Zustimmung des Arbeitnehmers. Diese kann nicht schon darin gesehen werden, dass der Arbeitnehmer einen handgeschriebenen Lebenslauf mit seinen Bewerbungsunterlagen einreicht (BAG, Urteil vom 16.09.1982; Az. 2 AZR 228/80).

Schriftgutachten im laufendem Arbeitsverhältnis
Hierbei ist zu beachten, dass Schriftgutachten zur Leistungsbeurteilung arbeitsrechtlich nur erlaubt sind, wenn der Betriebsrat bei Aufstellung der Beurteilungsgrundsätze mitgewirkt hat, § 94 Abs. 2 BetrVG. Ansonsten ist auch hier das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers zu beachten.

Wann ein Schriftgutachten arbeitsrechtlich zulässig ist
Wenn das Schriftgutachten aber nur dazu dient, festzustellen, ob bestimmte Schriftstücke von einem bestimmten Mitarbeiter stammen, dann liegt kein Eingriff in das Persönlichkeitsrecht vor (LAG Hamm, Urteil vom 21.02.2008, Az. 8 Sa 1896/07). In dem Fall des LAG Hamm ging es z. B. darum festzustellen, ob mehrere – angeblich von Dritten eingereichte – Beschwerdeschreiben tatsächlich von dem Mitarbeiter stammten.