Persönliche Werbebriefe – was ist erlaubt?

Bezüglich persönlich adressierter Werbung setzt das Bundesdatenschutzgesetz klare Grenzen. So soll vermieden werden, dass Verbraucher mit unerwünschter Werbung zugeschüttet werden. Dürfen Sie überhaupt noch ohne Einwilligung persönliche Werbebriefe verschicken?

Egal, ob Gewinnspiel oder Werbebrief – wer potenzielle Kunden aus Werbezwecken persönlich ansprechen will, braucht deren schriftliches Einverständnis. Zudem müssen Verbraucher regelmäßig Auskunft über die gespeicherten Daten bekommen, wenn sie dies wünschen. Sie können außerdem dem Erhalt von Werbung jederzeit widersprechen.

Holen Sie sich also die schriftliche Einwilligungserklärung, wenn Sie Werbung verschicken wollen. Diese können Sie so formulieren:

Ich willige ein, dass das Unternehmen xy meine personenbezogenen Daten erfasst, verarbeitet und nutzt. Das Unternehmen darf die Daten für Werbung verwenden und in einer Datei abspeichern. Diese Einwilligung kann ich jederzeit widerrufen.

Liegt Ihnen keine schriftliche Einwilligung vor, dürfen Sie dennoch werben. Folgende Ausnahmen gelten:

Persönliche Werbebriefe: Listenprivileg

Sie dürfen ohne Einwilligung listenmäßig zusammengefasste Daten einer Personengruppe für Ihre Werbung verwenden. Sie können also Adressen von Adresshändlern für Werbezwecke nutzen.

Öffentlich zugängliche Verzeichnisse für persönliche Werbebriefe nutzen

Sie dürfen ohne Einwilligung Adressen aus dem Telefonbuch oder anderen Registern für Ihre Werbung nutzen. Das Internet gilt allerdings nicht als öffentliches Verzeichnis.

Interessenten

Fordern potenzielle Kunden bei Ihnen Informationen an? Dann dürfen Sie natürlich diese völlig legal verschicken. Zu Ihrer eigenen Sicherheit können Sie die Anforderungsschreiben aufbewahren.

Bestandskunden persönliche Werbebriefe schicken

Bestandskunden dürfen Sie ohne Einwilligung anschreiben, um Ihre eigenen Produkte zu bewerben. Die Daten müssen aus einem klassischen Kundenverhältnis stammen.

Berufsbezogene Werbung

Sie wollen eine bestimmte Berufsgruppe ansprechen? Kein Problem – für den Versand an berufliche Anschriften benötigen Sie keine Einwilligung.

Spendenwerbung

Für Spendenwerbung gemeinnütziger Organisationen ist ebenfalls keine Einwilligung erforderlich, wenn Listendaten genutzt werden.