Pensionszusage: Auf den richtigen Zeitpunkt kommt es an

Ob Sie das 40. oder 39. Lebensjahr für die Ermittlung einer Pensionszusage zugrunde legen, ist für die Ermittlung ganz entscheidend. In einem Fall, den der Bundesfinanzhof (BFH) am 22. August 2007 entschied (veröffentlicht am 5. Dezember 2007; Az.: I R 22/05), betrug der Unterschied immerhin 5.371 €. Je nachdem, wie hoch Ihre Pensionszusage ausfällt, kommen hier noch ganz andere Summen zusammen. Wichtig für die Berechnung ist bei der Pensionszusage also der Zeitpunkt der Zusage.

Rumpfwirtschaftsjahr: Die Berechnung fällt für Sie positiv aus
Im November 2005 wurde eine Kapitalgesellschaft gegründet. Zeitgleich erhielt der Gesellschafter-Geschäftsführer eine Pensionszusage. Da das Geschäftsjahr dem Kalenderjahr entsprach, handelt es sich um ein so genanntes Rumpfwirtschaftsjahr, da das Erstjahr nur aus zwei Monaten bestand.

Die Pensionszusage: Der Zeitpunkt entscheidet
Der mit der Pensionszusage begünstigte Gesellschafter-Geschäftsführer ist am 13. Oktober 1965 geboren. Die Finanzverwaltung ging davon aus, dass er bei Einräumung der Pensionszusage im November 2005 das 40. Lebensjahr vollendet hatte. Die Kapitalgesellschaft ging dagegen von 39 Jahren aus.

Die nach den versicherungsmathematischen Methoden ermittelte Pensionsrückstellung betrug bei einem Eintrittsalter von 39 Jahren 54.639 €. Die Finanzverwaltung ging bei der Berechnung von einem Eintrittsalter von 40 Jahren aus und ermittelte einen Betrag von 60.010 €.

Bei der Altersberechnung ist auf den 1. Januar abzustellen
Die BFH-Richter haben sich in ihrer Urteilsbegründung der Auffassung der Kapitalgesellschaft angeschlossen. Begründung: Bei einem Rumpfwirtschaftsjahr ist für die Berechnung des Lebensalters des Pensionsbegünstigten immer auf den Beginn des Kalenderjahrs abzustellen. Somit ist der Gesellschafter-Geschäftsführer am 1. Januar 2005 nicht 40, sondern erst 39 Jahre alt.

Praxis-Tipp
Beim aktuellen Steuersatz von 25 % für Kapitalgesellschaften spart die GmbH allein in diesem Fall rund 1.350 € Körperschaftsteuer. Es lohnt sich also, die Grundannahmen zum Lebensalter noch einmal zu prüfen.