Im verhandelten Fall wurde dem Käufer ein von Wilhelm Busch persönlich kalligrafiertes und illustriertes Werk versprochen. Ausgeliefert wurde ein nachgemachter Buchdruck. Daraufhin forderte der Käufer wegen Sachmangels die Rücknahme des Buchdrucks und die Erstattung des Kaufpreises. Zu Recht urteilte das Gericht, denn der angepriesenen Sache fehle die zugesicherte Eigenschaft.
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