Obligatorische Schiedsverfahren – Das sollten Sie wissen

Außergerichtliche Schiedsverfahren im Zivilrecht sind seit einigen Jahren in vielen Bundesländern (NRW, Bayern, Baden-Württemberg, Brandenburg, Hessen, Saarland, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein) zwingend Voraussetzung, um überhaupt einen Rechtsstreit vor Gericht führen zu können.
Mit dem Schiedsverfahren sollen Amtsgerichte entlastet und eine kostengünstige Streitbeilegung für den Bürger ermöglicht werden. Die Regelung ist bis zum Jahresende 2005 befristet. Diese Fälle müssen zunächst in einem außergerichtlichen Schiedsverfahren geschlichtet werden:
  • Fast alle vermögensrechtlichen Zivilstreitigkeiten bis maximal 750 Euro (je nach Bundesland)
  • Nachbarrechtliche Streitigkeiten.
    (Ausnahme: Einwirkung durch Gewerbebetrieb)
  • Ansprüche aus Ehrverletzung (Beleidigung, Verleumdung etc.), die nicht in Presse oder Rundfunk begangen sind.

Im Schiedsverfahren schlichten können – je nach Bundesland – anerkannte oder von den Landesjustizverwaltungen eingerichtete Gütestellen. Dies sind in Süddeutschland vor allem Rechtsanwälte und Notare, in anderen Bundesländern auch Nichtjuristen wie Schiedsfrauen oder -männer.

Die Schlichter können eine Teilnahme am Verfahren auch durch Ordnungsgelder erzwingen. Die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts ist selbstverständlich möglich, allerdings ist die Bereitschaft der meisten Anwälte auf Grund der geringen Streitwerte im Schiedsverfahren äußerst gering. Ein Zwang zur einvernehmlichen Einigung gibt es im Schiedsverfahren selbstverständlich nicht!

Hinweis: Bei mangelnder Einigung im Schiedsverfahren erhalten die Parteien eine so genannte "Erfolglosigkeitsbescheinigung". Diese ist der Klageschrift bei Klageerhebung zum Nachweis der Prozessvoraussetzung beizufügen. Ausnahmen von der Schlichtungspflicht sind: 

  • Bestimmte Klagearten wie Abänderungsklagen oder Widerklagen und Klagen, die einer gesetzlichen oder gerichtlichen Frist unterliegen
  • Familienstreitigkeiten
  • Wiederaufnahmeverfahren
  • Ansprüche im Urkunden- oder Wechselprozess
  • Laufende Mahnverfahren
  • Klagen wegen Vollstreckungsmaßnahmen
  • Fälle, bei denen die Parteien in unterschiedlichen Bundesländern wohnen

Tipp: Gerade bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten können Sie, wenn Sie an der außergerichtlichen Schlichtung kein Interesse besitzen, durch Mahnbescheid das Schiedsverfahren vermeiden. Vorsicht! Das Mahnverfahren muss aber zulässig sein!

Vor und Nachteile der Schlichtung im Schiedsverfahren
Viele Anwälte betrachten die Schlichtung im Schiedsverfahren skeptisch. Dies liegt v.a. an den geringen Gebühren, die für sie im Schiedsverfahren erwachsen. Auch die Entlastung der Justiz hält sich nach ersten Bewertungen in Grenzen. Für den Bürger steht allerdings die Kostengünstigkeit (selten über 100 Euro) sowie die befriedende Wirkung (keine Verlierer!) auf der Habenseite.