Ob Ihr Homeoffice absetzbar ist, hängt von diesen 4 Konditionen ab
Werden bestimmte Voraussetzungen erfüllt, dann ist ein Homeoffice absetzbar.
1. Wie wird ein Arbeitszimmer definiert?
Als Erstes müssen Sie herausfinden, wie Ihr Homeoffice genau definiert ist. Dieses wichtige Thema führt regelmäßig zu Streits zwischen dem Fiskus und den Steuerpflichtigen. Wenn es sich bei Ihrem Homeoffice nur um ein „häusliches Arbeitszimmer“ handelt, dann können Sie jährlich bis zu maximal 1.250 Euro absetzen. Lehrer nutzen ein solches Arbeitszimmer zum Beispiel, wenn Ihnen für Ihre Tätigkeiten in der Schule kein anderer Platz zur Verfügung steht.
Haben Sie zum Beispiel mit Ihrem Arbeitgeber vereinbart, dass Sie Ihr Homeoffice an einem Tag in der Woche nutzen, dann steht Ihnen trotzdem noch Ihr normaler Arbeitsplatz zur Verfügung. In einem solchen Fall sind die Arbeitszimmerkosten nicht absetzbar. Ist Ihr Arbeitszimmer der Mittelpunkt Ihrer beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit, so ist Ihr Homeoffice absetzbar, und zwar in einem vollen Umfang. Handelt es sich um einen Telearbeitsplatz, dann kann dieser ebenfalls im vollen Umfang in Form von Werbungskosten abgesetzt werden. Dies bestätigt auch ein aktuelles Urteil vom FG Rheinland-Pfalz.
2. Betriebliche oder berufliche Nutzung
Nutzen Sie Ihr Arbeitszimmer zu Hause fast ausschließlich für betriebliche oder berufliche Zwecke, so ist Ihr Homeoffice absetzbar. Als Angestellter müssen Sie zu Hause an mindestens 3 Tagen pro Woche arbeiten. Die Arbeiten, die Sie in Ihrem Homeoffice erledigen, müssen den Arbeiten in Ihrem Unternehmen entsprechen. In beiden Fällen ist Ihr Homeoffice absetzbar. Ob Sie Ihr Arbeitszimmer vorwiegend für Büroarbeiten oder für andere beruflichen Zwecke nutzen, spielt dann keine Rolle. Arbeiten Sie im Einvernehmen mit Ihrem Arbeitgeber in den eigenen vier Wänden, dann sollten Sie alle Kosten, die Ihr Arbeitgeber nicht übernimmt, in voller Höhe in Ihrer Steuererklärung angeben.
Eine private Mitbenutzung des Arbeitszimmers ist ebenfalls erlaubt, diese muss aber weniger als 10 Prozent betragen. Nutzen Sie Ihr Homeoffice in gleichen Anteilen sowohl beruflich als auch privat, dann ist überhaupt kein Abzug möglich. Erfüllen Sie alle Voraussetzungen und befindet sich Ihr Arbeitszimmer in einem eigenständigen Raum, dann ist Ihr Homeoffice absetzbar. Haben Sie zum Beispiel nur eine Ecke im Wohnzimmer als Homeoffice eingerichtet, so wird dies von Ihrem Finanzamt wahrscheinlich nicht anerkannt werden. Die Finanzgerichte sind sich im Hinblick auf diesen Sonderfall noch nicht einig geworden.
3. Welche Kosten sind in einem Homeoffice absetzbar?
Erkennt Ihr zuständiges Finanzamt Ihren Steuerabzug an, dann werden sämtliche Kosten berücksichtigt, die für Ihr Homeoffice anfallen. Bezahlen Sie Miete für Ihr Homeoffice, dann können Sie diese Kosten natürlich absetzen. Gehört Ihnen das Büro selbst, so dürfen Sie die Finanzierungskosten und auch die Abschreibungen geltend machen. Alle gängigen Betriebskosten, wie Heizung, Strom und Wasser sind dann betriebliche Ausgaben und ebenfalls absetzbar. Zu den weiteren Kosten, die Sie absetzen können, gehören natürlich auch alle Ausgaben für die Einrichtung Ihres Arbeitszimmers. Müssen Sie Ihr Arbeitszimmer renovieren, dann können Sie auch die Kosten für die Renovierung ohne Probleme absetzen.
4. So berechnen Sie die anteiligen Kosten
Die Kosten für den Strom, die Miete und auch die Heizung können Sie anteilig absetzen. Die Berechnung ist relativ einfach und schnell erledigt. Besitzt Ihre Wohnung zum Beispiel eine Wohnfläche von 100 m² und ist Ihr Arbeitszimmer 50 m² groß, dann können Sie genau 15 Prozent der Gesamtkosten absetzen. Die Ausstattung des Zimmers und auch die Kosten für erforderliche Renovierungen sind zu 100 Prozent im Homeoffice absetzbar.
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