Nutzung eines betrieblichen Fahrzeug für die Vermietungsimmobilie

Bereits in 2006 hatte der Bundesfinanzhof (Az: X R 35/05) entschieden, dass die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeuges zur Erzielung von Überschusseinkünften nicht durch die Bewertung der privaten Nutzung nach der 1%-Regelung mit abgegolten ist. Im Klartext: Neben der Pauschale von 1% des Pkw-Listenpreises pro Monat ist noch mehr zu versteuern.

Extrem betroffen von diesem eher nüchtern klingenden Sachverhalt sind insbesondere alle Unternehmer die auch Vermietungseinkünfte erzielen. Denn jeder der ein Fahrzeug in seinem Unternehmensvermögen hält und für seine Privatfahrten die Nutzungsentnahme nach der 1% Regelung ermittelt, müsste aufgrund des Urteils zusätzlich noch eine weitere Nutzungsentnahme für Fahrten zum Vermietungsobjekt versteuern, wenn diese mit dem betrieblichen Fahrzeug gemacht werden. Die haarsträubende Begründung der Richter für diese Auffassung: Die 1%-Regelung, als Spezialregelung, soll -laut dem Wortlaut des Gesetzes- die private, und zwar ausschließlich die private Nutzung des betrieblichen Fahrzeugs abgelten. Bei den Fahrten zum Vermietungsobjekt hingegen, handelt es sich nicht um Privatfahrten. Zwar erkannten auch die Richter, dass es sich insoweit um betriebsfremde Fahrten handelt, jedoch kann eine Fahrt, die in Zusammenhang mit einer anderen Einkunftsart vorgenommen wird, nicht als privat bezeichnet werden. Hierbei stützt sich das Gericht auf die Grundregel zur Bewertung von Entnahmen, denn hier wird von Entnahmen für den Steuerpflichtigen selbst, seinen Haushalt oder andere betriebsfremde Zwecke gesprochen. Die an Kleinkinderniveau grenzende Logik der Richter daher: Wenn der Gesetzgeber schon im Grundsatz der Entnahme-Regelung eine solche Unterscheidung trifft, in der Spezialregelung (1% Regelung) jedoch diese Differenzierung unterlässt, ist die Folge wohl gewollt. 

Für den Vermieter der ebenso auch den Betriebs-Pkw für die Vermietung nutzt bedeutet dies im besten Fall, dass die Steuerminderung durch den Pkw-Kostenansatz bei den Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung von der zusätzlichen gewinnerhöhenden Entnahme im Unternehmen aufgefressen wird. Aber aufgepasst: Wenn es sich bei dem Unternehmen jedoch auch noch um einen gewerbesteuerpflichtigen Betrieb handelt, kann auch eine zusätzliche Steuerbelastung dabei herausspringen. 

Die zusätzliche Nutzungsentnahme im Unternehmen würde grundsätzlich schon zwingend werden, wenn das Fahrzeug nur für die Vermietungseinkünfte genutzt wird, vollkommen irrelevant wäre ob tatsächlich auch Pkw-Kosten als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung berücksichtigt werden. Unter dem Strich ein wahnwitziges Ergebnis. 

Dies hat wohl auch die Oberfinanzdirektion Rheinland so gesehen, denn mit ihrer Verfügung vom 25. Januar 2008 stellt sie klar, dass aus Vereinfachungsgründen auf den Ansatz einer zusätzlichen Entnahme verzichtet werden kann, soweit Aufwendungen für das betroffene Kraftfahrzeug bei keiner anderen Einkunftsart (also beispielsweise den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung) nicht in Abzug gebracht werden. Um den steuermindernden Werbungskosteneinsatz der Pkw-Kosten wird man so zwar immer noch betrogen, jedoch kann ein eventuelles Steuermehr verhindert werden.