Nutzen Sie die Vorsteuerurteile bei Fotovoltaikanlagen

Wann genau haben Sie die Chance auf einen Vorsteuerabzug bei einer Fotovoltaikanlage? Lesen Sie in diesem Beitrag die richterlichen Entscheidungen zu zwei Verfahren: Fotovoltaikanlagen auf dem Carport und dem Scheunendach. Wann erhalten Sie hier den Vorsteuerabzug?

Vorsteuerabzug für den Carport

Die Entscheidung des Bundesfinanzhofes unter dem Aktenzeichen: XI R 21/10 drehte sich um den Vorsteuerabzug aus der Errichtung eines Carport. Auf dem Dach des Carport wurde eine stromerzeugende Fotovoltaikanlage installiert. Der Carport an sich wurde jedoch privat genutzt, dennoch erlaubten die obersten Finanzrichter der Republik, dass ein (anteiliger) Vorsteuerabzug aus den Herstellungskosten des Carport gewährt wird.

Die Finanzverwaltung wollte seinerzeit keinerlei Vorsteuerabzug erlauben.

Voraussetzung für Vorsteuerabzug bei Fotovoltaikanlagen

Voraussetzung ist jedoch auch hier, dass die unternehmerische Nutzung des gesamten Carports mindestens 10 % beträgt. Liegen Sie in der anteiligen Nutzung des Carports unter den besagten 10 %, haben Sie leider keine Chance auf den Vorsteuerabzug. Sie müssen daher schon bei Installation der Fotovoltaikanlage das korrekte Verhältnis ermitteln, damit Sie richtig kalkulieren können.

Fotovoltaik auf der Scheune

Die letzte positive Entscheidung des Obersten Finanzgericht erging unter dem Aktenzeichen: XI R 29/10. Hierbei ging es darum, dass eine Fotovoltaikanlage auf einem Scheunendach installiert wurde. Aus der dafür erforderlich gewordenen Neueindeckung des Daches wollte der Stromerzeuger die Vorsteuer ziehen.

Wie auch in den vorherigen Verfahren verweigerte das Finanzamt den Vorsteuerabzug, verlor das Verfahren jedoch schließlich vor dem Bundesfinanzhof. Der Vorsteuerabzug aus der Neueindeckung des Scheunendaches ist somit rechtens.

Berechnen Sie die Nutzung genau

Auch hier muss grundsätzlich im Vorhinein genau kalkuliert werden. Denn auch hier gilt, dass die unternehmerische Nutzung mittels der Fotovoltaikanlage mindestens 10 % betragen muss. Weiterhin ist der Vorsteuerabzug wieder nur in dem Verhältnis zulässig, in dem die Scheune auch für die unternehmerischen Fotovoltaikeinkünfte genutzt wird.

Alles in allem machen hier die Finanzämter noch vereinzelte Schwierigkeiten, weshalb der Beamte direkt auf die drei positiven Urteile des Bundesfinanzhofes hingewiesen werden sollte. Insgesamt kann so einiges an Arbeit und Diskussion gespart werden.