Die korrekte Eingruppierung in die entsprechende Lohngruppe und Altersstufe ist für die Bezahlung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern enorm wichtig. Dabei muss zwischen den kollektiven Rechten des Betriebsrats und den Individualrechten der Arbeitnehmer unterschieden werden.
Selbst wenn eine personelle Maßnahme im Verhältnis Arbeitgeber zum Betriebsrat rechtmäßig ist, heißt das noch lange nicht, dass diese auch individualrechtlich in Ordnung ist.
Beispiel: Wird ein Arbeitnehmer in zutreffender Weise in eine bestimmte Gehaltsgruppe eingruppiert, heißt das noch lange nicht, dass ihm nicht eventuell mehr Geld zustehen könnte. Denn wenn im Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber mehr Geld versprochen wird, als tariflich dem Arbeitnehmer zusteht, kann der Arbeitnehmer einen solchen Anspruch natürlich auch durchsetzen.
Einstellung und Eingruppierung
Spätestens mit der Einstellung erfolgt eine erste Eingruppierung. Die Eingruppierung ist die Festlegung der für den Arbeitnehmer maßgebenden Lohn- oder Gehaltsgruppe. Natürlich setzt eine Eingruppierung stets eine entsprechende Vergütungsordnung voraus, in der Regel einen Tarifvertrag. Wenn kein Tarifvertrag Anwendung findet, kann ein Arbeitgeber auch keine Eingruppierung vornehmen. Und natürlich entfällt dann auch das Beteiligungsrecht des Betriebsrats.
Aufgepasst: Nur in größeren Unternehmen hat der Arbeitgeber seinen Betriebsrat vor jeder Eingruppierung und Umgruppierung eines Arbeitnehmers zu unterrichten und dessen Zustimmung einzuholen. Das gilt für Unternehmen mit mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern. Dabei ist diese Zahl nicht auf den einzelnen Betrieb, sondern auf das gesamte Unternehmen bezogen.
Anhörungsfrist
Falls der Betriebsrat seine Zustimmung zu der Eingruppierung verweigern möchte, hat er dies seinem Arbeitgeber innerhalb einer Woche nach der Unterrichtung schriftlich mitzuteilen. Erfolgt keine ordnungsgemäße und vollständige Unterrichtung, beginnt die Anhörungsfrist nicht zu laufen und ein Widerspruch ist auch außerhalb der Wochenfrist noch möglich. Die Anhörungsfrist wurde in diesem Fall nämlich noch nicht in Gang gesetzt.
Äußert sich der Betriebsrat nicht zu der beantragten Eingruppierung, gilt seine Zustimmung als erteilt. Es findet also eine gesetzliche Fiktion der Zustimmung statt. Verweigert der Betriebsrat die Zustimmung, kann der Arbeitgeber beim Arbeitsgericht beantragen, die Zustimmung des Betriebsrats ersetzen zu lassen.
Bildnachweis: gunnar3000/AdobeStock