Einen solchen Beschluss zu fassen, kann im Einzelfall durchaus Probleme bereiten. Grundsätzlich werden Beschlüsse während einer ordnungsgemäß einberufenen und beschlussfähigen Betriebsratssitzung gefasst. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass ein Beschluss nicht im Umlaufverfahren möglich ist. Der Betriebsratsvorsitzende kann also nicht von Betriebsratsmitglied zu Betriebsratsmitglied gehen und sie fragen, ob sie mit einer bestimmten Angelegenheit einverstanden sind oder nicht.
Auf der Tagesordnung der Betriebsratssitzung muss der zu beschließende Tagesordnungspunkt vorher aufgeführt sein. Das macht den Beschluss nicht nur rechtmäßig, sondern insgesamt die Angelegenheit auch für alle Betriebsratsmitglieder transparenter.
Die logische Schlussfolgerung, die sich daraus ergibt, bedeutet, dass unter einem Tagesordnungspunkt „Verschiedenes“ gerade keine wirksamen Beschlüsse gefasst werden können.
Allerdings hat der Betriebsrat die Möglichkeit, seine Tagesordnung auch während der laufenden Sitzung zu ergänzen. Das ist möglich, wenn sich beispielsweise ein neuer Tagesordnungspunkt aktuell erst ergeben hat. Wichtig dabei: Es ist nicht mehr wichtig, dass sämtliche Betriebsratsmitglieder der Ergänzung zustimmen. Es reicht aus, wenn die anwesenden Mitglieder (dabei kann es sich auch um Vertretungsmitglieder handeln) einstimmig entscheiden, die Tagesordnung zu erweitern.
Beschlussfähigkeit
Der Betriebsrat muss natürlich bei einer Beschlussfassung beschlussfähig sein. Das setzt voraus, dass mindestens die Hälfte der Mitglieder des Gremiums anwesend ist (§ 33 Abs. 2 BetrVG). Die Zahl bemisst sich dabei nach den tatsächlich im Amt befindlichen Betriebsräten. Ersatzmitglieder sind für den Vertretungsfall in diesem Sinne vollwertige Betriebsratsmitglieder.
Beispiel zur Beschlussfähigkeit: Wenn ein Betriebsrat aus 9 Mitgliedern besteht, müssen für die Beschlussfähigkeit mindestens 5 Mitglieder anwesend sein.
Wichtiger Tipp: Vor jeder Abstimmung sollte die Beschlussfähigkeit des Gremiums festgestellt werden.
Abstimmungen
In der Regel werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefasst. Etwas anderes gilt nur, wenn das Gesetz andere Anforderungen stellt. Kommt es bei einer Abstimmung zur Stimmengleichheit, gilt der Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen wirken als Ablehnung. Schließlich ist eine Stimmmehrheit aller anwesenden Mitglieder notwendig.
Beispiel zur Abstimmung: Der 9-köpfige Betriebsrat stimmt ab. 3 Mitglieder stimmen mit Ja, 4 mit Nein und 2 enthalten sich. Der Antrag ist abgelehnt.
Das Gesetz verlangt nur in wenigen Ausnahmefällen, dass die Mehrheit der Betriebsratsmitglieder für den Antrag stimmen muss.
Die absolute Mehrheit für Beschlüsse ist in folgenden Fällen vorgesehen:
- Übertragung von Arbeiten auf Ausschüsse (§§ 27, 28 a Abs. 2 BetrVG).
- Rücktritt des Betriebsrats (§ 13 Abs. 2 BetrVG)
- Beauftragung des Gesamtbetriebsrats (§§ 50 Abs. 2 BetrVG)
- Übertragung von Wirtschaftsausschuss-Aufgaben an einen Ausschuss des Betriebsrats (§ 107 Abs. 3 BetrVG)
- Aufstellung einer Geschäftsordnung (§ 36 BetrVG)
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