Nur ranghöhere Vorgesetzte dürfen Arbeitszeugnis unterschreiben

Jeder Arbeitnehmer hat bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf ein Zeugnis – so steht es im Gesetz (§§ 109 GewO, 630 BGB). Nach einer aktuellen Entscheidung des BAG muss das Zeugnis dabei von einem ranghöheren Vorgesetzten unterschrieben werden, weil nur dieser die Leistungen des nachgeordneten Mitarbeiters verbindlich beurteilen kann.

Ein Arbeitnehmer war als wissenschaftlicher Mitarbeiter in einer Forschungsanstalt befristet beschäftigt. Als sein Vertrag auslief, wurde sein Zeugnis von einer Mitarbeiterin unterschrieben, die

  • hierzu zwar einerseits befugt,
  • andererseits aber nicht erkennbar ranghöher beschäftigt war als der ausscheidende Arbeitnehmer.

Die Mitarbeiterin war durch eine interne Regelung lediglich damit beauftragt gewesen, Arbeitszeugnisse zu unterschreiben. Dementsprechend unterzeichnete sie das Zeugnis auch mit dem Zusatz "i. A." (im Auftrag).
 
Der scheidende Mitarbeiter zog deshalb vor Gericht und verlangte, dass das Zeugnis durch einen ranghöheren Mitarbeiter unterschrieben wird. Dort gab man ihm letztlich auch Recht.Ein Zeugnis dient nach Auffassung der Richter der Information künftiger Arbeitgeber und soll dem Arbeitnehmer die Suche nach einer neuen Beschäftigung erleichtern. Deswegen müsse das Zeugnis auch von einer Person unterzeichnet werden, die aus der Sicht eines Dritten geeignet ist, die Verantwortung für die Beurteilung des Arbeitnehmers zu übernehmen. Diese Person müsse mindestens ein ranghöherer Vorgesetzter sein. Auch durch eine behördeninterne Regelung könne von dieser Vorgabe nicht abgewichen werden.
 
Fazit: Unterschreibt die "falsche Person" das Zeugnis, ist das zwar kein Beinbruch, denn das Zeugnis wird dadurch nicht unwirksam. Verlangt der Arbeitnehmer dann aber – wie im konkreten Fall – eine Korrektur, sollte der Arbeitgeber doch einlenken, um sich möglichen Ärger oder gar ein unnötiges Gerichtsverfahren zu ersparen.
  
Deshalb gilt: Arbeitgeber sollten das Arbeitszeugnis im Zweifel immer selbst unterschreiben, oder durch ihren Stellvertreter oder den direkten Vorgesetzten des ausscheidenden Arbeitnehmers unterzeichnen lassen.