Nur Einmalzahlungen aus der aktuellen Beschäftigung sind Entgelt
Sind alle Einmalzahlungen Arbeitsentgelt?
Die Antwort: Nein. Nur das Urlaubsgeld aus der bei Ihnen ausgeübten Beschäftigung müssen Sie bei der derzeitigen Tätigkeit berücksichtigen. Zwar zählen Einmalzahlungen wie das Urlaubsgeld zum regelmäßigen Arbeitsentgelt (das die 400-€-Grenze monatlich nicht überschreiten darf), das gilt aber nur so weit, als sie aus der aktuell ausgeübten Tätigkeit resultieren.
Erhält ein Mitarbeiter dagegen Einmalzahlungen aus ruhenden Beschäftigungsverhältnissen, z. B. bei Wehrdienst, Zivildienst oder Elternzeit, müssen Sie diese nicht zum aktuellen Arbeitsentgelt hinzurechnen. In Ihrem Fall beträgt das Arbeitsentgelt unter Berücksichtigung des Urlaubsgelds:
Laufendes Entgelt: 300 Euro x 12 = 3.600 Euro
Urlaubsgeld aus derzeitigem Beschäftigungsverhältnis: 200 Euro
Insgesamt: 3.800 Euro
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Das regelmäßige monatliche Arbeitsentgelt beträgt daher 3.800 Euro : 12 = 316,67 Euro monatlich. Die 400-Euro-Grenze wird also nicht überschritten.
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