Nießbrauch: Schenkung einer Immobilie kann teuer werden!

Lassen Sie bei Schenkung einer Immobilie unter einer Vereinbarung eines Nießbrauchs Vorsicht walten. Die Erbschafts- und Schenkungsteuerreform hat im Bereich der Übertragung von Immobilien nämlich auch Auswirkungen auf die Grunderwerbsteuer.

Hintergrund ist, dass im alten Recht Nutzungs- und Rentenlasten nicht die erbschafts- bzw. schenkungssteuerliche Bemessungsgrundlage gemindert haben. Lesen Sie hier die Details und welche Folgen sich für Sie ergeben können.

Nießbrauch bei Schenkung einer Immobilie
Betroffen von der hier beschriebenen Steuerfalle ist insbesondere der Nießbrauch bei Schenkung einer Immobilie. Dabei wurde früher, also vor der Erbschaft- und Schenkungsteuerreform wie folgt vorgegangen:

In Höhe des Kapitalwertes des Nießbrauchs trat bisher lediglich eine Stundung der Schenkungsteuer ein. Da daher der Kapitalwert des Nießbrauches unter dem Strich nicht bei der Schenkungsteuer freigestellt war, wurde er im Weiteren wenigstens bei der Grunderwerbsteuer außen vorgelassen. So die Befreiungsvorschrift, welche Sie in § 3 Nr. 2 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nachlesen können.

Änderungen bei der Schenkung von Immobilien nach der Reform
Aufgrund der Erbschafts- und Schenkungssteuerreform haben sich hier die Spielregeln nun erheblich geändert. Diese ist mit Wirkung ab 2009 in Kraft getreten.

In der Folge wird bei allen Schenkungen unter Vorbehalt eines Nießbrauches, die nach dem 31. Dezember 2008 ausgeführt werden, der Kapitalwert des Nießbrauches direkten Weges bei der Ermittlung der Schenkungsteuer abgezogen. Es erfolgt also eine direkte Minderung der Schenkungsteuerbelastung bei Übertragung der Immobilie unter Vorbehalt eines Nießbrauches. Aber an dieser Stelle freut sich der gebeutelte Steuerbürger zu früh.

Was der Fiskus nun nicht mehr bei der Schenkungsteuer abgreifen kann, holt er sich bei der Grunderwerbsteuer, so auch zu entnehmen aus der Verfügung der OFD Münster. Daher wird der Kapitalwert des Nießbrauches nun mit dem Grunderwerbsteuersatz von 3,5% belastet. Dies zumindest der früher einmal bundeseinheitlich geltende Satz.

In folgenden Beiträgen können Sie genaueres über die Höhe der Grunderwerbsteuer in den einzelnen Bundesländern erfahren:

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