Im Kündigungsschreiben muss nicht zwingend und grundsätzlich ein Kündigungsgrund angeben werden. Viele Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer irritiert das, es ist aber völlig rechtmäßig, wenn der Arbeitgeber ein Kündigungsschreiben ohne Begründung auf den Weg bringt. Das ist aber nur der Grundsatz.
Wichtig ist nämlich, dass Sie den Unterschied zwischen einer ordentlichen und außerordentlichen fristlosen Kündigung kennen:
Bei der ordentlichen Kündigung ist die Angabe des Kündigungsgrunds keine Wirksamkeitsvoraussetzung. Das heißt, die Angabe des Kündigungsgrunds ist nicht erforderlich.
Bei einer außerordentlichen Kündigung gelten Besonderheiten. Grundsätzlich ist auch hier die Angabe des Kündigungsgrunds nicht Wirksamkeitsvoraussetzung für eine Kündigungserklärung. Aber hier gilt auch: Ausnahmen können im Arbeitsvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag festgelegt sein.
Verlangt ein Arbeitnehmer nach einer außerordentlichen Kündigung schriftlich die Angabe des Kündigungsgrunds, muss der Arbeitgeber ihm diesen mitteilen (§ 626 Abs. 2 Satz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)). Diese Mitteilung hat unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, zu erfolgen.
Ein Verstoß gegen die Verpflichtung führt jedoch nicht zur Unwirksamkeit der ausgesprochenen Kündigung!
Beachten Sie folgende gesetzliche Sonderfälle:
- Die Kündigung gegenüber einer Arbeitnehmerin in der Schwangerschaft und bis zum Ablauf von 4 Monaten nach der Entbindung ist unzulässig. In Ausnahmefällen kann der Arbeitgeber aber eine behördliche Zustimmung zu einer solchen beabsichtigten Kündigung einholen. Dann ist aber notwendig, dass er in seiner Kündigungserklärung den Kündigungsgrund zwingend angibt.
- Entsprechendes gilt für schwerbehinderte Arbeitnehmer, die länger als 5 Monate im Betrieb sind.
- Eine weitere gesetzliche Ausnahme betrifft die Auszubildenden. Nach Ablauf der maximal 4-monatigen Probezeit darf ein Arbeitgeber einem Auszubildenden nur noch außerordentlich kündigen. Das heißt, Ihr Arbeitgeber muss einen wichtigen Grund zur Kündigung vorweisen können. In der Kündigungserklärung muss dann zwingend der Kündigungsgrund angegeben werden (§ 22 Absatz 3 Berufsbildungsgesetz).
Wichtig: Achten Sie auf einen für Ihren Betrieb bindenden Tarifvertrag. Dort kann festgelegt sein, dass der Arbeitgeber bei Kündigungen einen Grund angeben muss.
Es gilt aber noch immer der Grundsatz, dass in Kleinbetrieben mit weniger als 10 Arbeitnehmern der Arbeitgeber überhaupt keinen Kündigungsgrund benötigt und dementsprechend auch kein Kündigungsgrund benötigt und dementsprechend auch kein Kündigungsgrund angeben muss.
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