Newsletter: Das bedeutet der Rechtsgrundsatz Double Opt-In

Newsletter werden in der Rechtsprechung wie E-Mail-Werbung behandelt, unabhängig davon, ob sie vornehmlich Informations- oder Werbecharakter haben. Aufgrund des Verbots von unerwünschter E-Mail-Werbung in Deutschland, benötigen Sie nach dem Verfahren des Double Opt-In die ausdrückliche Zustimmung des Empfängers.

Newsletter werden wie Werbe-E-Mails behandelt

Der Rechtsgrundsatz lautet: Den Versender von E-Mail-Werbung trifft die Beweislast dafür, dass die Versendung von Werbe-E-Mails durch eine vorherige Zustimmung des Empfängers gerechtfertigt ist.

Newsletter: Double Opt-In ist die zweifache Absicherung

Im Zusammenhang mit einer Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf erläutert der Internetdienst MIR (Medien, Internet und Recht):

„Die Verwendung des so genannten „Confirmed Opt-in“Verfahrens – bei dem eine Bestätigung der auf die Anmeldung versandten Begrüßungs-E-Mail nicht erfolgen muss, damit die betreffende E-Mail-Adresse für den Empfang „aktiviert“ wird – ist nicht ausreichend um zu verhindern, dass die betreffende E-Mail-Adresse ohne Einverständnis des Empfängers verwendet wird. Erforderlich hierfür ist die Verwendung des so genannten „Double Opt-in“-Verfahrens, bei dem nach Anmeldung einer E-Mail-Adresse auf die „Begrüßungs-E-Mail“ eine weitere Bestätigung zu erfolgen hat.“

Was bedeutet diese Aussage?

Sichern Sie sich als Absender von Newlettern mit dem Verfahren Double Opt-In ab

Als Versender von E-Mails müssen Sie sich doppelt absichern. In der Praxis sieht das so aus: Der Empfänger bestellt Ihren Newsletter z.B. über ein Auswahlfeld mit Häkchen im Internet. Danach schicken Sie eine (automatisierte) Begrüßungs-E-Mail mit der Bitte um Bestätigung der Newsletter-Bestellung. Falls Ihnen die technische Möglichkeit dazu fehlt, können Sie den Empfänger auch bitten, eine kurze Bestätigungs-E-Mail zu schicken.

So stellen Sie sicher, dass die Empfänger von Werbe-E-Mails und Newslettern wirklich auf persönlichen Wunsch Ihre Adresse freigegeben haben. Sie müssen also den sogenannten Double Opt-In sehr genau dokumentieren. Eine gesetzliche Verpflichtung zum Double Opt-In besteht übrigens (noch) nicht. Aber wie das Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt, sind Sie mit einer einfachen Einwilligung unter Umständen nicht ausreichend abgesichert.

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