Neuvermietung: Der Mieter kann Fotos für Inserate verbieten

Fotos in Wohnungsinseraten sind aussagekräftig und helfen bei der Neuvermietung oder Verkauf der Wohnung. Doch genau das kann zum Problem werden. Viele Mieter dulden eine Besichtigung nicht oder nicht rechtzeitig. Und wenn sie es tun, dürfen sie das Fotografieren verbieten.

Wenn eine Wohnung gekündigt wurde oder verkauft werden soll, wird oft ein Makler damit beauftragt. Um die Wohnung präsentieren zu können verlangen die Makler oft Zutritt zur Wohnung, um dieselbe für die Neuvermietung oder den Verkauf über das Internet zu fotografieren. Allerdings hat ein Mieter das alleinige Besitzrecht an der Wohnung und damit auch das alleinige Entscheidungsrecht, ob in der Wohnung fotografiert werden darf.

Wird dann doch fotografiert, kann sich der Mieter dagegen gerichtlich wehren, und zwar mit Erfolg. Im Grundgesetz, Artikel 13, ist der Schutz der Unverletzlichkeit der Wohnung geregelt. Gegen den Willen des Mieters dürfen also weder Vermieter noch deren Beauftragten Fotos in der Wohnung machen. (so zum Beispiel das Urteil des AG Frankfurt, Az. 33 C 2515/97-67).

Fotos vor Mietbeginn beweisen Zustand der Wohnung
Fotografieren Sie Ihre Wohnung vor der Neuvermietung, damit Sie völlig freie Hand haben. Ohne die Einrichtung des Mieters und im renovierten Zustand lässt sich Wohnung ohnehin viel besser präsentieren.

Ein weiterer positiver Nebeneffekt ist, dass Sie den Zustand Ihrer Wohnung anhand Ihrer Fotos belegen können. Gibt es mit dem Mieter später Streit über Beschädigungen oder den Renovierungszustand bei Mietbeginn, können Sie mit Ihren Fotos das Gegenteil beweisen.