Neuregelungen beim Kurzarbeitergeld

Beim Kurzarbeitergeld gelten seit dem 01. Juli 2009 Neuregelungen, die per Bundestagsbeschluss am 21. April 2010 verlängert wurden. Hier finden Sie einen kurzen Überblick zum Kurzarbeitergeld plus. Die wichtigste Änderung: Ab dem siebten Monat Kurzarbeit erstattet die Bundesagentur für Arbeit die kompletten Sozialversicherungsbeiträge.

Kurzarbeitergeld plus: Diese Regelungen bleiben

Die Erstattung der Hälfte der Sozialversicherungsbeiträge durch die Agentur für Arbeit ab dem ersten Monat der Kurzarbeit bleibt ohne Änderungen erhalten. Auch die Regelung zur Übernahme der Sozialversicherungskosten zu 100% für Arbeitnehmer, die während der Kurzarbeit an Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen, bleibt so erhalten.

Kurzarbeitergeld plus: Die Änderungen

  1. Bezugsdauer
    Die Bezugsdauer beträgt für Antragssteller bis Ende des Jahres 2010 18 Monate. Das Kurzarbeitergeld wird nun also zwei Jahre länger bis März 2012 gezahlt..
  2. Unterbrechung der Kurzarbeit
    Wird die Kurzarbeit innerhalb der Bezugsfrist für drei Monate oder mehr unterbrochen, brauchen Sie als Arbeitgeber den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit nicht noch einmal anzuzeigen. Die Bezugsfrist läuft bis zum Ende des bewilligten Bezugszeitraums ohne Unterbrechung weiter.
  3. Sozialversicherungsbeiträge
    Seit dem 01.07.2009 erstattet die Bundesagentur für Arbeit ab dem siebten Monat Kurzarbeit die kompletten Sozialversicherungsbeiträge: Auf Antrag kann Ihr Unternehmen also nach einem halben Jahr Kurzarbeit komplett von den Sozialversicherungsbeiträgen für die Kurzarbeitergeldstunden entlastet.*

* Eine Erstattung ist frühestens ab Juli 2009 möglich, da Zeiträume ab dem 01.01.2009 berücksichtigt werden. Für die Berechnung des 6-Monats-Zeitraums reicht es aus, wenn in einem Betriebsteil des Unternehmens Kurzarbeit durchgeführt wurde.

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