Neues zur geschlechtsspezifischen Diskriminierung

Der Vorwurf „geschlechtsspezifische Diskriminierung“ muss, einmal aufgrund von Indizien angeklagt, vom Arbeitgeber widerlegt werden. Unklar ist, wie er das tun muss, beziehungsweise welche Indizien für einen solchen Vorwurf ausreichend sind. Sorgen Sie in jedem Fall für eine sorgfältige Dokumentation Ihrer Personalentscheidungen, damit Sie im Streifall eine vermutete geschlechtsspezifische Diskriminierung widerlegen können.

In einem Unternehmen bestand die Belegschaft zu 2/3 aus Frauen. Alle 27 Führungspositionen aber waren mit Männern besetzt. Nachdem eine Mitarbeiterin sich erfolglos um eine Beförderung beworben hatte, verklagte sie ihren Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg auf Schadensersatz und Schmerzensgeld wegen unzulässiger Diskriminierung.

Die Entscheidung
Die Klage hatte vor dem LAG Erfolg. Der Arbeitgeber argumentierte zwar, es habe keine Diskriminierung vorgelegen. Die Mitarbeiterin sei nicht die am besten geeignete Bewerberin gewesen. Eine Stellenausschreibung oder konkrete Auswahlrichtlinien legte er jedoch nicht vor. Dem Gericht genügte daher die Statistik als Indiz für eine Diskriminierung. Es verurteilte den Arbeitgeber zu 20.000 € Schmerzensgeld. Außerdem muss er der Mitarbeiterin die Gehaltsdifferenz zur Beförderungsposition zeitlich unbefristet bezahlen (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom  26. November 2008, Az.: 15 Sa 517/08, n. rk.).

Zweifelhaftes Urteil
Die Entscheidung wirft mehr Fragen auf, als sie beantwortet. Es ist zwar richtig, dass in puncto Diskriminierung eine Beweislastumkehr gilt: Der Mitarbeiter muss nur Indizien für eine Diskriminierung vortragen. Es ist dann Ihre Sache als Arbeitgeber, diese zu widerlegen. Allerdings wäre es eine absolute Neuerung, dass eine Statistik als Indiz genügt. Diesen Punkt wird das Bundesarbeitsgericht (BAG) noch klären müssen.

Praxis-Tipp
Sorgen Sie für eine sorgfältige Dokumentation Ihrer Personalentscheidungen, damit Sie im Streitfall eine vermutete Diskriminierung widerlegen können.