Neues zu den Werbungskosten bei doppelter Haushaltsführung

Urteilssachverhalt zur doppelten Haushaltsführung
Im abgeurteilten Fall hatte ein Arbeitnehmer in seiner Steuererklärung den Abzug von Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung begehrt, obwohl der Haupthaushalt von der regelmäßigen Arbeitsstätte nur 19 km entfernt war.

Aufgrund der geringen Entfernung lehnte das Finanzamt die Berücksichtigung der Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung in der Steuererklärung ab. Ganz konkret bezweifelte das Finanzamt die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung, wodurch ein Abzug von Werbungskosten in der Steuererklärung nicht mehr möglich ist.

Nachweisanforderungen für die doppelte Haushaltsführung
Auch das angerufene Finanzgericht München gab unter dem Strich dem Finanzamt Recht und versagte den Abzug von Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung in der Steuererklärung.

Hauptgrund dafür: Die Entfernung von 19 km ist so gering, dass üblicherweise in einem solchen Fall keine doppelte Haushaltsführung aufgrund einer beruflichen Veranlassung eingegangen wird.

Besonders hervorzuheben ist hierbei jedoch, dass das Finanzgericht den Abzug der Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung nicht direkt wegen der geringen Entfernung zwischen Hauptwohnung und Arbeitsstätte gestrichen hat. Vielmehr konnte der Steuerpflichtige die berufliche Veranlassung der doppelten Haushaltsführung nicht nachweisen bzw. nichtmals ausreichend glaubhaft machen.

Eine Kilometergrenze, wie weit die Hauptwohnung und die Arbeitsstätte daher auseinanderliegen müssen, wird es nicht geben, da es generell darauf ankommt, dass der Steuerpflichtige die berufliche Veranlassung der Werbungskosten für die doppelte Haushaltsführung nachweist bzw. glaubhaft macht. Nur dann kann auch ein Abzug von Werbungskosten in der Steuererklärung erfolgen.

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