Doch Sie können sich vor unliebsamen Überraschungen schützen. Nach den neuen §§ 312 ff. BGB darf ein Mieter den Mietvertrag künftig innerhalb von 14 Tagen nach Vertragsunterzeichnung widerrufen. Das Fatale: Haben Sie den Mieter nicht ausreichend über dieses Widerrufsrecht informiert, kann er sich sogar noch innerhalb von 12 Monaten plus 14 Tage durch Erklärung des Widerrufs vom Vertrag lösen. Und Ihnen steht noch nicht einmal ein Wertersatz für die zwischenzeitliche Überlassung der Wohnung zu (§ 357 BGB).
Ausschluss des Widerrufsrechts
Es gibt jedoch eine wirksame Möglichkeit für Sie, das Widerrufsrecht des Mieters auszuschließen. Denn nach dem neuen § 312 Abs. 4 BGB gelten das Widerrufsrecht und Ihre diesbezüglichen Informationspflichten nicht, wenn Sie einen Wohnungsmietvertrag abschließen und der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
Tipp: Gemeinsame Besichtigung
Vermieten Sie Ihre Wohnungen ab jetzt nur noch, nachdem der Mieter die Räume besichtigt hat. Nehmen Sie zur Sicherheit das Datum der durchgeführten Besichtigung in Ihren Mietvertrag mit auf.
Achtung: Das Widerrufsrecht ist nicht nur beim Mietvertragsabschluss von Bedeutung. Auch Vereinbarungen zur Mieterhöhung, zu Modernisierungen, zur Aufhebung des Mietvertrags und alle sonstigen Ergänzungen der ursprünglichen Vereinbarung können vom Mieter grundsätzlich widerrufen werden.
Doch auch hier können Sie vorbeugen. Das Widerrufsrecht gilt nämlich nur, wenn die entsprechende Vereinbarung außerhalb der Geschäftsräume des Vermieters, Maklers oder Verwalters getroffen wird, und zwar bei gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider vertragschließender Parteien.
Tipp: Vertragsänderungen per post
Um einen Widerruf von vornherein auszuschließen, schicken Sie dem Mieter Ihr Änderungsangebot per Post, damit er es in Ruhe unterzeichnen kann.