Neues BFH-Urteil zu Internet-Adressen: Lizenzgebühren sofort abschreiben

Das Internet bietet Unternehmen aus allen Branchen die Möglichkeit zur weltweiten Expansion, ohne dass hohe Investitionen in neue Betriebsstätten und zusätzliche Mitarbeiter erforderlich sind. Eine der wichtigsten Säulen für den wirtschaftlichen Erfolg im Online-Handel ist eine einprägsame Domain-Adresse. Denn diese ist inzwischen mindestens genauso wichtig wie die Waren und Dienstleistungen selbst, die auf die Homepage beworben werden. Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass zumindest die Lizenzgebühren für Internet-Adressen sofort abgeschrieben werden können.
5Lizenzgebühren: Schwunghafter Handel mit einprägsamen Internet-Adressen
Kein Wunder also, dass für werbewirksame Internet-Adressen Höchstsummen gefordert und auch gezahlt werden. Als Rechnungswesen-Profi sollen Sie die Kosten für eine werbewirksame Domain-Adresse dann steueroptimal darstellen. Den Spielraum dafür hat der Bundesfinanzhof (BFH) jetzt allerdings wie so oft zu Lasten der Unternehmen massiv beschnitten (BFH, Urteil vom 19. Oktober 2006, Az.: III R 6/05).

Der Grund: In einer seit langem erwarteten Grundsatzentscheidung hat der BFH jetzt ohne Wenn und Aber klargestellt, dass es sich bei den Aufwendungen für den Erwerb einer Domain-Adresse um Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt.

Urteil der BFH-Richter: Nur Lizenzgebühren absetzbar
Die BFH-Richter verwiesen ausdrücklich darauf, dass Internet-Adressen am Markt gehandelt werden können. Im Unterschied etwa zu Warenzeichen steht das mit der Domain verbundene Nutzungsrecht und nicht die Registrierung im Vordergrund. Ein Abzug der Erwerbskosten als Betriebsausgabe kommt deshalb nicht in Betracht.
 
Praxis-Tipp „Lizenzgebühren“
Anders verhält es sich dagegen, wenn Sie Lizenzgebühren für die Nutzung einer Domain-Adresse zahlen. In diesem Fall können Sie die Lizenzgebühren als Betriebsausgaben absetzen.