Der Grund: In einer seit langem erwarteten Grundsatzentscheidung hat der BFH jetzt ohne Wenn und Aber klargestellt, dass es sich bei den Aufwendungen für den Erwerb einer Domain-Adresse um Anschaffungskosten für ein nicht abnutzbares Wirtschaftsgut des Anlagevermögens handelt.
Urteil der BFH-Richter: Nur Lizenzgebühren absetzbar
Die BFH-Richter verwiesen ausdrücklich darauf, dass Internet-Adressen am Markt gehandelt werden können. Im Unterschied etwa zu Warenzeichen steht das mit der Domain verbundene Nutzungsrecht und nicht die Registrierung im Vordergrund. Ein Abzug der Erwerbskosten als Betriebsausgabe kommt deshalb nicht in Betracht.
Praxis-Tipp „Lizenzgebühren“
Anders verhält es sich dagegen, wenn Sie Lizenzgebühren für die Nutzung einer Domain-Adresse zahlen. In diesem Fall können Sie die Lizenzgebühren als Betriebsausgaben absetzen.