Der gelbe Zettel bei Krankmeldungen ist endgültig Geschichte
Wer im Unternehmen mit den Agenden im Personal- und Arbeitsrecht beschäftigt ist, hat auf diese Änderung schon längere Zeit gewartet. Denn ursprünglich war die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) schon im Juli 2022 geplant. Doch durch Probleme in der Testphase verzögerte sich die Angelegenheit doch noch um ein halbes Jahr.
Ab 2023 müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer endgültig keine gelben Zettel mehr bei der Krankenkasse und ihrem Arbeitgeber abgeben. Die Krankmeldung wird digitalisiert von der Krankenkasse an den Arbeitgeber weitergeleitet. Zusätzlich ist dann eine telefonische Mitteilung oder die Bekanntgabe auf einem anderen unbürokratischen Weg völlig ausreichend.
Für die Unternehmen ändert sich damit der bisherige Prozess. Denn ab dem 1. Januar 2023 müssen die AU-Daten proaktiv auf Grundlage der Krankmeldung von der Entgeltabrechnung abgerufen werden. Das heißt, es müssen entsprechende Maßnahmen dafür ergriffen werden, dass diese Information zeitnah im Abrechnungssystem zur Verfügung steht.
Der allgemein gesetzliche Mindestlohn wurde bereits im Oktober 2022 erhöht
Im Oktober hat die Bundesregierung eines ihrer wichtigsten Vorhaben umgesetzt und den Mindestlohn auf 12 Euro brutto je Stunde angehoben. Insgesamt sind von dieser Änderung rund sechs Millionen Menschen in Deutschland betroffen.
All jene, die vor Oktober den Mindestlohn erhielten, kamen bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche auf einen Monatslohn von 1.811 brutto. Durch die Änderung steigt der Betrag auf 2.080 Euro.
Wer sich als Unternehmer nicht an den gesetzlichen Mindestlohn hält und weniger bezahlt, muss mit einem Bußgeld von bis zu 500.000 Euro rechnen. Die Betriebe haften dabei auch für beauftragte Subunternehmen, die weniger als den Mindestlohn bezahlen. Deshalb sollten auch hier im Bedarfsfall entsprechende Überprüfungen durchgeführt werden.
Endlich: Mehr Geld in der Pflege
Während der Corona-Pandemie wurde den Beschäftigten im Gesundheitswesen für ihre aufopferungsvolle Tätigkeit zwar applaudiert, auf der Lohnabrechnung war davon jedoch lange Zeit nichts zu bemerken. Nachdem es aber bereits im Jahr 2022 endlich zwei schrittweise Erhöhungen gab, ist dies im Jahr 2023 wieder zweimal der Fall.
Der Mindestlohn für Pflegehilfskräfte steigt mit 1. Mai 2023 von derzeit 13,70 Euro auf 13,90 Euro. Im Dezember 2023 kommt es dann zu einer weiteren Erhöhung auf 14,15 Euro. Bei den qualifizierten Hilfskräften wird zunächst von 14,60 Euro auf 14,90 Euro und im Dezember auf 15,25 Euro erhöht. Die Pflegefachkräfte erhalten ab Mai 2023 17,65 Euro statt bisher 17,10 Euro. Ab Dezember 2023 gibt es für sie einen Stundenlohn von 18,25 Euro.
Diese Regelung betrifft mehr als eine Million Personen, die aktuell in unterschiedlichen Pflegeeinrichtungen beschäftigt sind.
Für Angestellte in der Altenpflege gibt es zudem in den Jahren 2023 und 2024 einen erhöhten Urlaubsanspruch. Sie erhalten bei einem Dienstverhältnis mit einer 5-Tages-Woche jeweils neun zusätzliche Urlaubstage pro Jahr. Wie die Regelung ab dem Jahr 2025 aussieht, ist aktuell noch ungewiss.
Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) für große Unternehmen kommt
Für alle Unternehmen mit mehr als 3.000 Beschäftigten gilt es ab dem 1. Januar 2023 genaues Augenmerk auf ihre Lieferkette zu legen. Das Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz (LkSG) wurde dazu erschaffen, um die Bedingungen aller Beteiligten in der Lieferkette eines Unternehmens zu verbessern und dafür zu sorgen, dass dabei auch die Menschenrechte eingehalten werden.
Ab dem 1. Januar 2024 tritt die Regelung dann auch für alle Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten in Kraft.
Die Unternehmen können auf diese Sorgfaltspflicht reagieren, indem sie eine hauptverantwortliche Person benennen, die im Betrieb für die Einhaltung der entsprechenden Vorgaben verantwortlich ist. Zum Job gehört es in diesem Fall, die menschenrechtlichen Risiken innerhalb der Lieferkette genau zu analysieren, entsprechende Präventions- und Abhilfemaßnahmen umzusetzen und eine Beschwerdemöglichkeit einzurichten.
Für die betroffenen Unternehmen besteht zudem eine jährliche Berichtspflicht an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA). Der Bericht muss online veröffentlicht werden und darüber informieren, welche menschenrechtlichen und umweltbezogenen Risiken das Unternehmen identifiziert hat, welche Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht unternommen wurden und wie sich diese ausgewirkt haben. Darüber hinaus muss der Bericht Informationen darüber enthalten, welche Schlussfolgerungen für zukünftige Maßnahmen aus der bisherigen Bewertung gezogen werden.
Bildnachweis: Bits and Splits / stock.adobe.com