Neuer Meldegrund ab 2012

Die Meldegründe für die Abgabe der Sozialversicherungsmeldungen sind vielfältig, ab 2012 kommt nun ein weiterer Abgabegrund hinzu. Denn in der Unfallversicherung können bislang nicht alle Tatbestände abgedeckt werden - dies ändert sich ab 2012 durch die Einführung des neuen Meldegrundes.

Hintergrundinformationen zum Abgabegrund 91

Bereits seit 2009 sind die Daten zur Unfallversicherung Teil des DEÜV-Meldeverfahrens. Nachdem nunmehr die ersten Erkenntnisse aus den gemeldeten Datensätzen gezogen werden konnten, hat sich gezeigt, dass mit den bisherigen Meldeanlässen nicht alle Fallkonstellationen in der Unfallversicherung abgedeckt werden.

Wann kommt der neue Meldegrund zum Tragen?

Somit wird ab 2012 ein neuer Meldegrund 91 eingeführt. Dieser kommt zum Tragen, wenn Einmalzahlungen gezahlt werden, die keinen Meldeanlass in der Sozialversicherung auslösen, aber beitragspflichtiges Entgelt in der Unfallversicherung enthalten. Für diese Fälle muss das beitragspflichtige Entgelt zur Unfallversicherung ab 2012 mit Meldegrund 91 erstattet werden.

Diese Konstellationen traten bislang bei sogenannten Märzklauselfällen auf, wenn nämlich die Einmalzahlung sozialversicherungsrechtlich dem Vorjahr zugeordnet werden musste, aber dennoch die Einmalzahlung dem Auszahlungsmonat für die Meldung zur Unfallversicherung zuzuordnen war. Dieser Fall wird ab 2012 mit dem neuen Meldegrund abgedeckt.

Beispiel:

Hansi Haus erhält im Januar 2012 neben seinem laufenden Gehalt von 3.000 Euro eine Einmalzahlung von 2.000 Euro. Da die anteilige Beitragsbemessungsgrenze überschritten wird, ist die Einmalzahlung sozialversicherungsrechtlich dem Vorjahr zuzuordnen. Es fallen somit folgende Meldungen an:

  • Abgabegrund 54
  • Meldezeitraum 1.12. – 31.12.2011
  • SV-Entgelt: 2.000 Euro
  • UV-Entgelt: 0 Euro

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  • NEU: Abgabegrund 91
  • Meldezeitraum 1.1. – 31.1.2012
  • SV-Entgelt: 0 Euro
  • UV-Entgelt: 2.000  Euro