Neue Rechte für Vermieter voraussichtlich ab April im neuen Jahr

Endlich hat der Bundestag nun der geplanten Änderung des Mietrechts zugestimmt – man mochte kaum noch dran glauben. Über die Änderung des Mietrechts muss nun noch der Bundesrat abstimmen, voraussichtlich wird dies am 1. Februar geschehen. Gegebenenfalls können die gesetzlichen Neuregelungen dann frühestens zum 1. April 2013 in Kraft treten.

Gleichwohl lohnt es sich, die neuen Rechte für Vermieter jetzt schon mal in den Blick zu nehmen, denn sie sind zahlreich und bares Geld wert:

  • Auch wegen nicht gezahlter Mietkaution solle einem Mieter künftig fristlos gekündigt werden dürfen. Voraussetzung ist, dass der Rückstand wegen nicht gezahlter Kaution 2 Monatsmieten entspricht. Regelmäßig sind dies 2 Kautionsraten. Der Mieter kann die Kündigung aber durch Zahlung des rückständigen Betrages innerhalb von 2 Monaten ab Rechtshängigkeit einer Räumungsklage abwenden.

Weitere Regelungen ab 2013 für Vermieter

  • Das Minderungsrecht der Mieter wird bei Beeinträchtigungen durch
    energetische Sanierungen zu Gunsten der Mieter für die ersten 3 Monate
    ausgeschlossen, wenn und soweit die Modernisierung dem Klimaschutz
    dient;
  • Im Rahmen von Mieterhöhungen wird die "energetische Ausstattung und
    Beschaffenheit" künftig bei der Ermittlung der ortsüblichen
    Vergleichsmiete berücksichtigt;
  • Energetische Modernisierungsmaßnahmen sollen zukünftig für Vermieter einfacher durchsetzbar sein;
  • Senkung der Kappungsgrenze: In Landesteilen, in denen Mietwohnungen
    rar sind, darf die Kappungsgrenze für Mieterhöhungen künftig von derzeit
    20 Prozent innerhalb von 3 Jahren auf maximal 15 Prozent herabgesenkt
    werden;
  • Stellt sich nach einem erfolgreichen Räumungsverfahren heraus, dass
    der Mieter ohne Kenntnis des Vermieters einen Untermieter aufgenommen
    hat, kann der Vermieter mittels einstweiliger Verfügung zügig den für
    die Zwangsräumung insoweit notwendigen weiteren Räumungstitel erhalten;
  • Sicherheitsleistung für Mietforderungen: Klagt ein Vermieter in einem Räumungsprozess gleichzeitig auf Zahlung der Miete kann er künftig beantragen, dass der verklagte Mieter für zwischenzeitlich fällig werdende Miete eine Sicherheit leisten muss;
  • Räumungsklagen sollen fortan von den Gerichten vorrangig bearbeitet werden;
  • Die sog. Berliner Räumung, bei der der Vermieter die Räumung auf eine Besitzverschaffung beschränkt und an den in der Mietwohnung befindlichen Sachen des Mieters ein Vermieterpfandrecht geltend macht, wird gesetzlich zugelassen. Vermieter sollen in Zukunft kostengünstiger räumen können.
  • Die Umstellung auf Wärmecontracting wird im laufenden Mietverhältnis erschwert.