Neue Auszubildende: Auf diese Vertragsbestandteile kommt es 2005 an

Stellen Sie Auszubildende für das Lehrjahr 2005/2006 neu ein, sollten Sie jetzt noch einmal die Vertragsvorlagen überprüfen, die in Ihrem Hause verwendet werden. Denn häufig führen unklare Vereinbarungen zu Missverständnissen, die sich leicht vermeiden lassen. Auf die folgenden Punkte kommt es an:
Ausbildungsverhältnis schriftlich vereinbaren. Doch Achtung mit mündlichen Vorab-Aussagen!
Jedes Ausbildungsverhältnis wird zwar durch den Abschluss eines Berufsausbildungsvertrags begründet. Aber entgegen landläufiger Meinung ist schon ein mündlich geschlossener Ausbildungsvertrag rechtswirksam. Seien Sie also vorsichtig mit voreilig gegebenen Zusagen. Haben Sie sich aber einmal definitiv entschieden, sind Sie als Ausbildender verpflichtet, den wesentlichen Inhalt des Vertrags vor Beginn der Berufsausbildung schriftlich festzulegen.

Folgende wesentliche Vertragsbedingungen sollten in Ihrem Vertrag enthalten sein:

  • Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll
  • Beginn und Dauer der Berufsausbildung
  • Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte
  • Dauer der regelmäßigen Ausbildungszeit
  • Dauer der Probezeit
  • Zahlung und Höhe der Vergütung
  • Dauer des Urlaubs
  • Voraussetzungen, unter denen der Ausbildungsvertrag gekündigt werden kann
  • Hinweis auf die maßgeblichen Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen

Achtung bei minderjährigen Auszubildenden:
Vertrag auch von Erziehungsberechtigten unterschreiben lassen Sie schließen den eigentlichen Vertrag zwar mit dem Auszubildenden selbst. Also muss er ihn auch unterschreiben. Ist der Auszubildende aber noch minderjährig, müssen zusätzlich seine gesetzlichen Vertreter (im "Normalfall" also beide Elternteile, sofern beide Elternteile erziehungsberechtigt sind) den Vertrag unterschreiben. Deshalb müssen Sie bei minderjährigen Auszubildenden jeweils ein Exemplar des unterschriebenen Vertrags sowohl den Eltern (bzw. dem gesetzlichen Vertreter) als auch dem Auszubildenden zukommen lassen.