Beginn der Beschäftigung ist ein Meldegrund
Nimmt ein neuer Arbeitnehmer bei Ihnen eine Beschäftigung auf, so müssen Sie diesen mit dem Tag der Beschäftigungsaufnahme zur Sozialversicherung anmelden. Hier müssen Sie im Lohnbüro eine DEÜV-Anmeldung mit Grund „10“ an die zuständige Einzugsstelle versenden.
Die zuständige Einzugsstelle ist grundsätzlich die Krankenkasse bei der der Arbeitnehmer krankenversichert ist. Das gilt immer dann, wenn es sich bei dem neuen Arbeitnehmer um einen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer handelt.
Handelt es sich um einen Minijobber oder eine kurzfristige Aushilfe, so muss zwar auch eine Anmeldung mit Grund „10“ erfolgen, doch ist diese elektronisch an die Minijob-Zentrale zu senden. Denn die Minijob-Zentrale fungiert für alle geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse als Einzugsstelle.
Anmeldung muss elektronisch übermittelt werden
Der Gesetzgeber hat bereits seit einigen Jahren die elektronische Form zur Übermittlung der Sozialversicherungsmeldungen vorgeschrieben. Hier bietet Ihre Lohnsoftware in aller Regel eine Möglichkeit, um die Sozialversicherungsmeldungen elektronisch an die Einzugsstelle zu übermitteln.
Alternativ gibt es eine elektronische Ausfüllhilfe der Krankenkassen (sv.net), über die Sie die Anmeldungen ebenfalls versenden können. Nachteilig bei dieser Lösung ist aber, dass Sie die Daten nicht direkt aus Ihrer Lohnsoftware übernehmen können, sondern die Daten manuell in die Ausfüllhilfe eintragen müssen.
Anmeldung spätestens nach 6 Wochen
Die Anmeldung zur Sozialversicherung müssen Sie spätestens 6 Wochen nach dem Beginn der Beschäftigung an die Einzugsstelle übermitteln. In der Lohnabrechnung mit einer Lohnsoftware wird diese Anmeldung regelmäßig mit der ersten Lohnabrechnung für den neuen Arbeitnehmer automatisch erstellt und dann zum Versand bereitgestellt.
Inhalt der Anmeldung
Die Anmeldungen zur Sozialversicherung erfordern einige Angaben zur Person (Arbeitnehmer).
Das sind die Angaben, die Sie für die Sozialversicherungs-Anmeldung benötigen:
- Sozialversicherungsnummer (vom Rentenversicherungsträger vergeben), sofern keine Versicherungsnummer vorliegt: Geburtsname, Geburtsort und Geburtsdatum
- Daten des Beschäftigen (Name und Anschrift)
- Grund der Abgabe (10 = Anmeldung wegen Beginn der Beschäftigung)
- Betriebsnummer des Arbeitgebers (von der Agentur für Arbeit)
- Betriebsnummer der zuständigen Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijob-Zentrale)
- Angaben zu Beitragsgruppen, Art der Tätigkeit und Staatsangehörigkeit
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