Nettolohnvereinbarung? Dann müssen Sie mit den Extras vorsichtig sein

Stellen Sie sich folgenden Fall einmal vor: Ihr Arbeitgeber hat mit einem Mitarbeiter eine Nettolohnvereinbarung getroffen. Damit es aber wirklich beim vereinbarten Nettolohn bleibt, muss der Arbeitnehmer einen Steuerberater beauftragen und eventuell entstehende Steuererstattungen an den Arbeitgeber abtreten. Im Gegenzug zahlt der Arbeitgeber aber die Kosten für den Steuerberater. Ja, um Himmels willen, wie rechnen Sie denn so etwas ab? Seien Sie also mit einer Nettoentgeltvereinbarung extrem vorsichtig.

Keine Extras bei Nettoentgeltvereinbarung
Die Antwort liefert ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts (FG) Düsseldorf vom 5.12.2007 mit dem Aktenzeichen 7 K1743/07. In diesem Fall stellen die übernommenen Steuerberatungskosten Arbeitslohn dar. Denn sie sind Folge der abgeschlossenen Nettolohnvereinbarung – so die Düsseldorfer Richter. Wobei allerdings eine Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen worden ist.

Warum dieses Urteil für Sie wichtig ist
Durch eine Nettolohnvereinbarung geht das Unternehmen die Verpflichtung ein, die Sozialabgaben und Steuern zusätzlich zum geschuldeten Lohn in voller Höhe selbst zu tragen. Die Übernahme der Steuern und Sozialabgaben stellt dabei für Ihren Arbeitnehmer zusätzlich zu seinem Nettoentgelt gezahltes Arbeitsentgelt dar. Deshalb sind Sie bei der Abrechnung doppelt gefragt.

Wichtig: Hat Ihr Unternehmen mit einem Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung getroffen, müssen Sie beachten, dass ein gezahlter Zuschlag nur dann steuerfrei ist, wenn er neben dem vereinbarten Nettolohn gezahlt wird. Sie sollten hier entsprechende Aufzeichnungen anfertigen und diese zu den Lohnunterlagen nehmen, da der Betriebsprüfer auf jeden Fall nachschauen wird.

Was in diesem Zusammenhang wichtig ist
Sagt ein Arbeitsvertrag nichts darüber aus, ob eine Netto- oder eine Bruttoentgeltvereinbarung besteht, gilt nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Schleswig-Holstein (vom 19.6.2006, Az. 2 Ta 78/06) eine Bruttolohnvereinbarung als getroffen. Behauptet ein Arbeitnehmer etwas anderes, muss er seine Behauptung auch beweisen.

Das bedeutet für Sie: Solange Ihnen ein Arbeitnehmer keine schriftliche (von Arbeitgeber und Arbeitnehmer unterschriebene) Nettolohnvereinbarung vorlegt, rechnen Sie sein Entgelt als Bruttoentgelt ab.